23.07.2018 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10b Abs 1 S 6 · X R 5/16
Spende, Auslandsspende, Sonderausgabe, Auslegung
Letzte Änderung: 23. Juli 2018, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2016, 12:30 Uhr
Berücksichtigung einer Spende an eine rumänische Kirche als Sonderausgabe: Ist das Tatbestandsmerkmal des "Beitragenkönnens zum Ansehen Deutschlands" im Rahmen des § 51 Abs. 2 Alternative 2 AO bzw. des § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG -bei europarechtskonformer Auslegung- erfüllt, wenn die rumänische Kirche nach deutschem Recht als gemeinnützig anzusehen ist und bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit die Möglichkeit zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen zu können, nicht evident ausgeschlossen ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 5/16
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 20.1.2016 9 K 3177/14 EFG 2016, 653
Normen: EStG § 10b Abs 1 S 6, AO § 51 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 22.03.2018, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung