20.12.2017 · Erledigtes Verfahren · UStG § 18a · XI R 15/15
Meldung, Rechtsanwalt, Schweigepflicht, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Leistungsempfänger
Letzte Änderung: 20. Dezember 2017, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 26. Februar 2016, 09:30 Uhr
Mandantenbezogene Angabepflichten in Deutschland ansässiger Rechtsanwälte in der zusammenfassenden Meldung
1. Muss eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegenüber im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen --im Inland nicht steuerbare-- rechtsberatende Leistungen erbringt, auch im Hinblick auf ihr Berufsgeheimnis bzw. ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO in der zusammenfassenden Meldung über gemeinschaftliche sonstige Leistungen gemäß § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Mandanten angeben?
2. Liegt in der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten sowie ggf. der Bemessungsgrundlage der Umsätze in der zusammenfassenden Meldung eine Tatbestandsverwirklichung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor?
3. Erklärt der Mandant mit der Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stillschweigend sein Einverständnis dazu, dass der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu steuerlichen Zwecken einsetzt und ggf. auch gemeinsam mit der Bemessungsgrundlage im Rahmen einer zusammenfassenden Meldung angibt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 15/15
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 15.4.2015 2 K 3593/11 EFG 2015, 1657
Normen: UStG § 18a, AO § 102 Abs 1 Nr 3 Buchst a, BRAO § 43a Abs 2, StGB § 203 Abs 1 Nr 3
Erledigt durch: Urteil vom 27.09.2017, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger