21.08.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10b Abs 4 S 2 Alt 2 · X R 13/15
Spendenhaftung, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Verwendung, Spende
Letzte Änderung: 21. August 2017, 11:45 Uhr, Aufgenommen: 20. Januar 2016, 14:45 Uhr
Ist dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) nur dann Genüge getan, wenn das auf einem projektbezogenen, durch Spenden gespeisten Bankkonto konkret bestehende Guthaben innerhalb der gesetzlichen Frist für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird, oder genügt es, wenn die projektbezogenen Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist aus dem auf einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft bestehenden Guthaben bezahlt werden?
Sind die Tätigkeiten des Klägers im Vorfeld von Bürgerentscheidungen bei der Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes i. S. des § 52 Abs. 2 AO zulässig oder fallen sie als allgemein- oder parteipolitische Tätigkeiten nicht mehr unter den Satzungszweck des Klägers sowie die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts?
Liegen die Voraussetzungen für eine so genannte Ausstellerhaftung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KStG vor, wenn in der Zuwendungsbestätigung als Empfänger von Spenden an eine vom Kläger mit interessengleichen Organisationen gebildete Gesellschaft lediglich der Kläger genannt ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 13/15
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 25.2.2015 5 K 135/12
Normen: EStG § 10b Abs 4 S 2 Alt 2, AO § 52 Abs 2 Nr 8, AO § 55 Abs 1 Nr 5, KStG § 9 Abs 3 S 2 Alt 1
Erledigt durch: Urteil vom 20.03.2017, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger