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  • 23.01.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 13a Abs 1 S 2 · IV R 25/14

    Landwirtschaft, Gewinnermittlungsart, Durchschnittssatz, Mitteilung, Steuererklärungspflicht, Steuerhinterziehung

    Letzte Änderung: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2014, 10:30 Uhr

    Musste sich dem Kläger angesichts der Größe seines landwirtschaftlichen Betriebs (mindestens 49 Mutterkühe und 28,5 ha Grünland) die Steuererklärungspflicht aufdrängen und liegt daher in der Nichtabgabe eine Steuerhinterziehung? Entfällt die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch ohne ausdrücklichen Hinweis des FA, wenn dieses den Wegfall der Voraussetzungen aufgrund von Verletzungen der Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen nicht erkennen konnte?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 25/14

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 25.3.2014 12 K 38/10

    Normen: EStG § 13a Abs 1 S 2, EStG § 4, AO § 370

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VI R 83/14

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger