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  • 31.07.2014 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 2106 UPos 9092 · C-344/14

    Aminosäuremischung, Zollnomenklatur, Nahrungsmittel, Arzneiware

    Letzte Änderung: 31. Juli 2014, 03:15 Uhr, Aufgenommen: 31. Juli 2014, 15:13 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 20.05.2014 zu folgenden Fragen:

    1. Handelt es sich bei Aminosäuremischungen wie denen des Streitfalls, aus welchen (in Verbindung mit Kohlehydraten und Fetten) ein Nahrungsmittel hergestellt wird, mit dem ein grundsätzlich lebensnotwendiger, in der normalen Ernährung vorhandener, im Einzelfall aber allergieauslösender Stoff ersetzt wird und dadurch allergiebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden und die Linderung oder sogar Heilung bereits eingetretener Schäden ermöglicht werden, um eine zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aus mehreren Bestandteilen gemischte Arzneiware i.S. der Pos. 3003 der Kombinierten Nomenklatur?

    Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen sein sollte:

    2. Handelt es sich bei den Aminosäuremischungen um Nährstoffzubereitungen der Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatur, die nach Anmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 30 der Kombinierten Nomenklatur aus diesem Kapitel ausgewiesen sind, weil sie keine über die Zuführung von Nahrung hinausgehende prophylaktische oder therapeutische Wirkung entfalten?

    Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 20.5.2014 (VII R 37/12)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-344/14

    Vorinstanz: BFH 20.5.2014, VII R 37/12

    Normen: KN Pos 2106 UPos 9092, KN Pos 3003, EGV 1777/2001, KN Kap 30 Anm 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen