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  • 21.07.2014 · Erledigtes Verfahren · FGO § 56 · V R 4/14

    Vorsteuerabzug, Pachtvertrag, Ehegatten, Leistungsempfänger

    Letzte Änderung: 21. Juli 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 24. April 2014, 13:01 Uhr

    Antrag auf Wiedereinsetzung
    1. Kann ein Unternehmer, der gemeinsam mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau gewerblich genutzte Räume (Werkstatt, Parkplatz, Büroräume) pachtet, den Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug, obwohl er die Räume ausschließlich für sein Unternehmen nutzt und die Kosten alleine trägt, nur zur Hälfte abziehen?
    2. Verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrages bei gemeinsamen Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger, von denen lediglich einer unternehmerisch tätig ist, gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer und steht sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG?
    3. Steht der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten auch zur Hälfte zu, wenn beide Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sind und der Verpächter seine Verpächterleistung zur Hälfte an den das jeweilige Ladenlokal (allein) betreibenden Ehegatten erbringt (BFH-Urteil vom 7. November 2000 V R 49/99, BFHE 194, 270, BStBl II 2008, 493)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 4/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 13.12.2013 1 K 2947/11 U EFG 2014, 510

    Normen: FGO § 56, UStG 2005 § 15 Abs 1 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a

    Erledigt durch: Beschluss vom 25.06.2014, unzulässig.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger