24.09.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 38/2004 Art 24 · C-411/20
Wohnsitz, Inländische Einkünfte, Familienleistungen
Letzte Änderung: 24. September 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 24. September 2020, 12:59 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des FG Bremen vom 20.08.2020, eingereicht am 02.09.2020, zu folgender Frage:
Sind Art. 24 RL 2004/38/EG und Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet und nicht nachweist, dass er inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit hat, für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 hat, während ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats, der sich in der gleichen Situation befindet, ohne den Nachweis inländischer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit einen Anspruch auf Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 hat?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-411/20
Vorinstanz: FG Bremen 20.08.2020, 2 K 99/20 (1)
Normen: EGRL 38/2004 Art 24, EGV 883/2004 Art 4, EStG § 62 Abs 1a, EGRL 38/2004 Art 3 Abs 1 Buchst j, EGV 883/2004 Art 1 Buchst z
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen