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  • 20.07.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 34a Abs 4 · III R 49/19

    Thesaurierung, Nachversteuerung, Leistungsfähigkeit, Rechtsstaat

    Letzte Änderung: 20. Juli 2021, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 19. März 2020, 12:45 Uhr

    Ist im Jahr 2016 eine Nachversteuerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 EStG auch dann vorzunehmen, wenn nicht entnommene sog. Altgewinne aus Veranlagungszeiträumen vor Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34a EStG vorhanden sind? Verstößt die Regelung in § 34a Abs. 4 EStG gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 49/19

    Normen: EStG § 34a Abs 4, GG Art 3, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 40/19

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger