20.05.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 8 · VI R 53/18
Arbeitslohn, Dritter, Geldwerter Vorteil, Auto, Veranlassungszusammenhang, Eigenbetriebliches Interesse
Letzte Änderung: 20. Mai 2022, 20:06 Uhr, Aufgenommen: 24. April 2019, 11:00 Uhr
Verfolgt ein Dritter mit seinen Zuwendungen an Arbeitnehmer (hier: Autohersteller gewährt den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens beim Autokauf dieselben Rabatte wie seinen eigenen Mitarbeitern - Werksangehörigenprogramm) rein eigenbetriebliche Interessen (hier: Erschließung einer neuen leicht zugänglichen Kundengruppe), schließt dies die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich aus oder müssen die eigenbetrieblichen Interessen des Dritten die des Arbeitnehmers überwiegen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 53/18
Normen: EStG § 8, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 38
Erledigt durch: Urteil vom 16.02.2022, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung