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  • 11.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185784

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 22.03.2016 – VIII R 22/14


    Tenor:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2013 2 K 2225/11 wird als unzulässig verworfen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.



    Gründe

    1


    I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) im vorliegenden Revisionsverfahren für die Streitjahre 2008 und 2009 um die Anerkennung von Aufwendungen für Telefon- und Internetnutzung (nur in 2008), von Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Arbeitsbereich in ihrem Einzimmerappartement (in 2008 und 2009) sowie von Aufwendungen für eine Reise nach England und einen Mitgliedsbeitrag in der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (nur in 2009) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.


    2


    Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.


    3


    Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde für beide Streitjahre zugelassen. Zur Begründung der Revision nahm die Klägerin Bezug auf einen Schriftsatz vom 9. September 2013, der zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde diente.


    4


    Die Klägerin beantragt,


    den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. November 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2011 dahin zu ändern, dass Telefon- und Internetkosten in Höhe von weiteren 360 € sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.225 € als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden,


    den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15. Dezember 2010 i.d.F. der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. September 2011 dahin zu ändern, dass Reisekosten in Höhe von 1.154,47 € sowie Beträge für die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in Höhe von 218,38 Euro als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften Berücksichtigung finden und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.225 € als Betriebsausgaben Berücksichtigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit finden.


    5


    Das FA beantragt,


    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


    6


    II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.


    7


    1. Die Revision ist für beide Streitjahre innerhalb der gesetzlichen Frist nicht in der gebotenen Weise begründet worden ( §§ 120 Abs. 2 Satz 1 , 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a , 124 Abs. 1 Satz 2 FGO ).


    8


    a) Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist die Revision im hier vorliegenden Fall der Zulassung gemäß § 116 Abs. 7 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründung muss u.a. gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO die Angabe der Revisionsgründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergibt. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung , der gemäß § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Revisionsverfahren gilt, kann zur Begründung der Revision auch auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision —wie im Streitfall— aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 19. Februar 2009 II R 61/07 , BFH/NV 2009, 1586, m.w.N.).


    9


    b) Dies ist hier für das Streitjahr 2008 nicht der Fall, weil die Klägerin zur Begründung der Revision nur auf einen Schriftsatz vom 9. September 2013 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezug genommen hat. In diesem Schriftsatz hat sie sich lediglich damit auseinandergesetzt, dass das Finanzgericht (FG) Reisekosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Englandreise im Streitjahr 2009 nicht anerkannt habe.


    10


    Auf den zweiten, fristgerecht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2013, hat sich die Klägerin zur Begründung der Revision hingegen nicht gestützt. In diesem Schriftsatz war für beide Streitjahre geltend gemacht worden, dass die Frage, ob die Klägerin Mietaufwendungen für einen durch Raumteiler abgetrennten Arbeitsbereich in ihrem Appartement als Betriebsausgaben abziehen könne, grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO habe. Im Hinblick auf diese Rüge hatte der Senat die Revision für beide Streitjahre unter ausdrücklicher Bezugnahme in den Gründen des Zulassungsbeschlusses auf die damals zu dieser Frage beim BFH anhängigen Verfahren GrS 1/14 und X R 32/11 zugelassen. Auf diesen zweiten Schriftsatz hat die Klägerin zur Begründung der Revision aber nicht Bezug genommen. Für das Streitjahr 2008 wurde damit innerhalb der Frist zur Begründung der Revision nicht dargelegt, worin die Rechtsverletzung der Klägerin durch das angefochtene Urteil liegen soll.


    11


    c) Für das Streitjahr 2009 ist die Revision ebenfalls unzulässig. Zwar liegt insofern eine fristgerechte Bezugnahme auf den Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor. Die im Schriftsatz vom 9. September 2013 enthaltene Rüge der Fehlerhaftigkeit der Tatsachenfeststellung des FG genügt aber nicht den inhaltlichen Anforderungen an die zulässige Rüge einer Rechtsverletzung.


    12


    Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, das FG habe den Zweck der Reise nach England nicht zutreffend festgestellt. Es habe verkannt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit habe Marktforschung und Kontaktpflege betreiben wollen und die Reise damit betrieblich veranlasst gewesen sei. Das FG habe aufgrund des Nebenzwecks der Reise, dass die Klägerin in London eine englische Limited gegründet habe, rechtsfehlerhaft eine betriebliche Veranlassung der Reisekosten insgesamt verneint.


    13


    Die Rüge einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG ist zwar dem materiellen Recht zuzuordnen. Es genügt aber den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO nicht, eine Verletzung materiellen Bundesrechts ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG zu begründen, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2011 VII R 10/11 , BFH/NV 2011, 2074, m.w.N.; vom 28. Juli 2015 VI R 1/15 , BFH/NV 2015, 1591). Daran fehlt es hier. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass und warum das FG die ihm gezogenen Grenzen bei der Würdigung des Sachverhalts in diesem Sinne überschritten habe, dass sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sei, sich in Widersprüche verwickle oder nach den festgestellten Tatsachen das Ergebnis einer nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerung des FG sei.


    14


    d) Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. März 2016, die Entscheidung des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) stehe dem Abzug der Aufwendungen für die Arbeitsecke als Betriebsausgabe in beiden Streitjahren nicht entgegen, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch die Ergänzung einer innerhalb dieser Frist an sich schon ausreichend begründeten Revision möglich ( BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2013 III R 69/11 , BFH/NV 2014, 67, Rz 21).


    15


    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .


    Vorschriften§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 120 Abs. 2 Satz 1, 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, 124 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 116 Abs. 7 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, § 551 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO