Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.02.2015 · IWW-Abrufnummer 175132

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 02.12.2014 – III B 36/14




    Gründe

    1


    I. Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der dieser sich gegen eine die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 umfassende Prüfungsanordnung wandte, als unbegründet ab. Gemäß der vom Postbediensteten gefertigten Zustellungsurkunde wurde das Urteil dem Kläger, einem Steuerberater, am 1. März 2014 zugestellt.


    2


    Am 14. März 2014 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Telefax des Klägers ein, mit dem er Nichtzulassungsbeschwerde einlegte und eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz ankündigte.


    3


    Im Schreiben vom 7. Mai 2014, das laut Zustellungsurkunde am 10. Mai 2014 zugestellt wurde, wies der Senatsvorsitzende den Kläger auf den bereits am 2. Mai 2014 erfolgten Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und die Vorschrift des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.


    4


    Bereits am 9. Mai 2014 ging per Telefax eine nicht unterschriebene, am 12. Mai 2014 eine unterschriebene Fassung der unter dem 21. April 2014 gefertigten Beschwerdebegründung ein.


    5


    Mit weiterem Schreiben vom 10. Mai 2014 (beim BFH eingegangen am 13. Mai 2014) teilte der Kläger mit, dass die Begründung am 21. April 2014 per Post versandt worden und offensichtlich beim BFH nicht eingegangen sei. Es werde deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.


    6


    Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) u.a. den verspäteten Vortrag der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen gerügt hatte, teilte der Kläger mit am 15. Juli 2014 beim BFH eingegangenem Schreiben u.a. mit, dass er selbst die Beschwerdebegründung als einfachen Brief am Ende der Straße seines Kanzleisitzes in einen Briefkasten eingeworfen habe. Er habe die Absendung auch in seinem Postausgangsbuch vermerkt, weil sein Telefaxgerät an diesem Tag nicht funktionsfähig gewesen sei. Zudem legte der Kläger die Kopie eines Teiles der entsprechenden Seite seines Postausgangsbuchs vor.


    7


    II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim BFH eingegangen ist (vgl. § 116 Abs. 3 FGO ).


    8


    1. a) Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen und die Begründung beim BFH einzureichen.


    9


    b) Das FG-Urteil ist dem Kläger am 1. März 2014 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete, da es sich beim 1. Mai 2014 um einen gesetzlichen Feiertag handelte, am Freitag, den 2. Mai 2014 ( § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung sowie §§ 187 Abs. 1 , 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Eine unterschriebene Beschwerdebegründung ging indessen erst am 12. Mai 2014 beim BFH ein.


    10


    2. Dem Kläger kann für die Versäumnis der Begründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 56 FGO ) gewährt werden.


    11


    a) Der Kläger hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend substantiiert und in sich schlüssig dargelegt.


    12


    aa) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ( § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ).


    13


    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist aus § 56 Abs. 2 FGO zu folgern, dass die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. April 2008 IX B 164/07 , BFH/NV 2008, 1349, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23. September 2010 III R 64/09 , BFH/NV 2011, 54). Beruft sich der Kläger darauf, dass das maßgebliche Schreiben auf dem Postwege verlorengegangen sei, sind insbesondere Angaben dazu erforderlich, zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag von welcher Person und auf welche Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. April 1989 II B 197/88 , BFH/NV 1990, 298; vom 13. Juli 1989 VIII R 64/88 , BFH/NV 1990, 577, und vom 20. Mai 2011 V S 10/11 , BFH/NV 2011, 1526). Außerdem ist eine Schilderung der Fristenkontrolle nach Art und Umfang erforderlich ( BFH-Beschluss vom 10. März 1994 IX R 43/90 , BFH/NV 1994, 813; Senatsurteil vom 20. November 1987 III R 208/84, III R 210-211/84, BFH/NV 1989, 370). Ist dies nicht geschehen, kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund offenkundig, gerichtsbekannt oder aktenkundig ist.


    14


    bb) Ausgehend vom Vortrag des Klägers ist das Hindernis im vorliegenden Fall spätestens am 10. Mai 2014 entfallen, da der Kläger in dem Schreiben des Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen wurde, dass innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 FGO keine Beschwerdebegründung beim BFH eingegangen war.


    15


    Innerhalb der am 10. Juni 2014 endenden Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO hat der Kläger nur mitgeteilt, dass die Begründung am 21. April 2014 per Post versandt worden sei. Weitere Angaben zu den näheren Umständen der Aufgabe des Schreibens zur Post hat der Kläger weder innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemacht noch können solche Umstände aus Unterlagen entnommen werden, die dem BFH innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgelegen haben. Ebenso fehlen Angaben zu Art und Umfang der Fristenkontrolle. Um seinen Vortrag schlüssig zu machen, wären insbesondere Erläuterungen zur Frage erforderlich gewesen, wieso der Kläger am 9. Mai 2014 eine Beschwerdebegründung "vorab per Telefax" versandt hat, obwohl er den Hinweis des Senatsvorsitzenden zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erhalten hatte (Zugang 10. Mai 2014) und deshalb --nach seinem Vortrag-- davon ausgehen hätte müssen, dass die am 21. April 2014 versandte Beschwerdebegründung bereits beim BFH eingegangen war. Damit hat der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Kern des Wiedereinsetzungsgrundes nicht hinreichend vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt.


    16


    Da die aufgezeigten Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht mehr geschlossen werden können ( BFH-Beschluss vom 19. Januar 1993 X R 82/92 , BFH/NV 1993, 611, m.w.N.), kommt es auf den Inhalt des erst am 15. Juli 2014 beim BFH eingegangenen Schreibens des Klägers nicht an.


    17


    b) Überdies hat der Kläger den Wiedereinsetzungsgrund auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.


    18


    aa) Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.


    19


    bb) Der Kläger hat nur eine teilweise Kopie einer Seite aus einem Postausgangsbuch vorgelegt, aus der eine Eintragung für den 21. April 2014 hervorgeht, wonach eine Beschwerdebegründung in Sachen einer Prüfungsanordnung an den BFH gesendet worden sei. Hieraus lässt sich insbesondere nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass in der Kanzlei des Klägers eine wirksame Fristenkontrolle stattgefunden hat. Über den oben dargelegten Schlüssigkeitsmangel hinaus ergeben sich erhebliche Zweifel an einer solchen Fristenkontrolle daraus, dass die Schriftsätze über die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, über den Antrag auf Wiedereinsetzung und über die Nachreichung der Beschwerdebegründung nicht auf der übermittelten Kopie des Postausgangsbuchs verzeichnet sind, obwohl sie in den dort aufgezeichneten Zeitrahmen fallen. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe im Postausgangsbuch nur Schriftstücke eingetragen, bei welchen der Versand nicht durch andere Belege (z.B. Faxprotokoll) glaubhaft gemacht werden könne, genügt für eine Glaubhaftmachung der wirksamen Fristenkontrolle nicht, zumal etwa der Wiedereinsetzungsantrag dem BFH nicht per Telefax übermittelt wurde. Dies gilt umso mehr als der Kläger sehr ungewöhnliche Umstände behauptet, wenn er darlegt, dass an dem betreffenden Absendetag (21. April 2014) sowohl sein Telefaxgerät nicht funktionsfähig gewesen, als auch die Briefsendung auf dem Postweg verloren gegangen sei.


    20


    3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.


    21


    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO .


    Vorschriften§ 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 FGO, § 54 FGO, § 222 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 56 FGO, § 56 Abs. 1 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 56 Abs. 2 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO