Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142898

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 01.10.2013 – 1 K 2747/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    1 K 2747/12

    In dem Finanzrechtsstreit
    1. des Herrn
    2. der Frau
    - Kläger -
    prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -

    wegen Einkommensteuer 2010

    hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 2013 durch XXX für Recht erkannt:

    I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 wird der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. Oktober 2011 dahingehend geändert, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen 6.758,00 € zu berücksichtigen sind.

    Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

    II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Therapieaufwendungen inkl. Fahrtaufwendungen und Unterkunftskosten in die Schweiz als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

    Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 haben sie u.a. Fahrtaufwendungen, Unterkunftskosten und Therapieaufwendungen für Behandlung und Fahrten in die Schweiz in Höhe von insgesamt 6.758,00 € als außergewöhnliche Belastungen beantragt (Bl. 21 und 39 Einkommenshefter). Die Aufwendungen sind in dem Zusammenhang mit dem Sohn L, geboren am 14. Juli 2000 entstanden. Diese Aufwendungen hat der Beklagte nicht als außergewöhnliche Belastungen im Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 2011 berücksichtigt.

    Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt und im Rahmen des Einspruchsverfahrens ausgeführt, dass auf Grund von Hinweisen aus der damaligen Grundschule die Diplompsychologin N aufgesucht worden sei. Im Gutachten vom 21. Mai 2008 habe diese eine Hochbegabung bei ihrem Sohn festgestellt (Bl. 53 f. Einkommenshefter). In dem Gutachten seien bereits adäquate Möglichkeiten einer Unterstützung von L dargestellt und die Problematik deutlich angesprochen worden. L sei als Hochbegabter eingestuft worden, aber als sog. Minderleister. Diese Feststellungen seien keinesfalls als eine "Lerntherapie im logopädischen Umfeld" anzusehen und mit einem solchen Fall vergleichbar. Aus diesem Grund sei der Sohn von der Kinderpsychologin Frau Z behandelt worden. Da Frau Z jedoch nach Zürich umgesiedelt sei, sei die Behandlung in Zürich fortgesetzt worden. Die außergewöhnlichen Aufwendungen würden die Lerntherapie und die Erziehungsberatung in dem Zentrum für Begabtenförderung in Zürich betreffen. Die Therapie sei von Frau Z durchgeführt worden. Die Störungen des Kindes in dem Zusammenhang mit Hochbegabung seien derzeit nicht als Krankheit oder seelische Behinderung durch die Krankenkasse oder Beihilfestelle eingestuft worden. Eine Erstattung von dieser Seite sei insoweit ausgeschlossen. Dadurch, dass durch die Krankenkasse oder Beihilfestelle keine Krankheit in diesem Sinne vorliege, könne auch kein amts- und vertrauensärztliches Gutachten erstellt werden. Am 12. April 2011 habe die psychotherapeutische Fachpraxis unter Leitung der Diplompsychologin F ein Gutachten zur Vorlage beim Jugendamt erstellt (Bl. 89 f. Einkommenshefter). In diesem Gutachten sei die Hochbegabung bestätigt und empfohlen worden, die speziell auf hochbegabte Kinder zugeschnittenen Lerntechniken fortzuführen. Ansonsten sei L massiv gefährdet und es bestehe die Gefahr einer seelischen Behinderung. Die Lehrer des T-Gymnasiums in D hätten am 31. Januar 2011 bestätigt, dass L sich immer mehr aus dem Unterricht zurückziehe und dort einen sehr unglücklichen und gefährdeten Eindruck vermitteln würde (Bl. 85 f. Einkommenshefter). Als hochbegabt würden Kinder gelten, bei denen ein Intelligenzquotient von mehr als 130 getestet worden sei. Eine Hochbegabung an sich begründe jedoch keinen Anspruch auf Hilfen. Eine Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilferecht bestehe erst dann, wenn im Zusammenhang mit der Hochbegabung eine seelische Behinderung aufgetreten sei. Diese seelische Behinderung wollten die Kläger jedoch im Vorfeld von ihrem Kind abwenden. Deshalb sei es wichtig, dass bereits im vorhinein angemessene Schulbildung und Therapiemöglichkeiten ergriffen würden. In dem Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 führe dieser aus, dass Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen würden, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt sei. An dem Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen und vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme werde nicht festgehalten.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH derartige Aufwendungen nur abziehbar seien, soweit es sich um unmittelbare Krankheitskosten handele. Wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der medizinischen Indikation von Maßnahmen, die nicht ihrer Art nach eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen könnten, verlange die Rechtsprechung grundsätzlich ein vorher ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergebe. Die Kläger würden selbst darauf hinweisen, dass das Einholen eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mangels Vorliegens einer Krankheit oder Behinderung im Sinne des Krankenkassen- und Beihilferechts angezeigt sei. Die psychologische Stellungnahme von Frau N, die an Hand von Tests den Intelligenzquotienten des Sohnes festgestellt habe, die Stellungnahme der Heilpraktikerin zwecks Begleitung des Sohnes im Unterricht aus 2008 sowie das Gutachten der psychotherapeutischen Fachpraxis F zur Vorlage beim Jugendamt vom 12. April 2011 und die Gutachten der Lehrer des T-Gymnasiums vom 31. Januar 2011 erfüllten weder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Satz 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung –EStDV- noch die Kriterien, die bisher in der Rechtsprechung gegolten hätten. Die Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen, die im Grenzbereich der Kosten der allgemeinen Lebensführung, zu denen auch die Aufwendungen für die Unterstützung der geistigen und körperlichen Entwicklung des Sohnes gehörten und der außergewöhnliche Belastungen liegen würden und je nach den konkreten Umständen des Falles dem ein oder anderen Bereich steuerlich zuzuordnen seien, könne weder von den Finanzämtern noch von den Gerichten ohne solche amtsärztliche Unterstützung zuverlässig beurteilt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seien die strengen Nachweisanforderungen bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht stets eindeutig unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienten, unverzichtbar, da diese Maßnahmen mitunter auch aus anderen Erwägungen getätigt würden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung eines Kindes zu fördern oder zu unterstützen.

    Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass der Sohn durch die behandende Therapeutin als Minderleister eingestuft worden und auf Grund erheblicher Auffälligkeiten dringend therapiebedürftig gewesen sei (und nach wie vor sei), er sei auch aus diesem Grund bei der Kinderpsychologin Frau Z in therapeutischer Behandlung. Auf Grund einer Umsiedlung der vorgenannten Psychologin nach Zürich würden dort die entsprechenden Sitzungen wahrgenommen, was mit entsprechenden Mehraufwendungen für Fahrten in die Schweiz und weiteren Kosten verbunden sei. Der Beklagte verkenne, dass L tatsächlich erkrankt sei und aus seiner intellektuellen Hochbegabung nicht zuletzt schulische Probleme resultierten, so dass bereits im Jahr 2010 entsprechender Behandlungsbedarf bestanden habe und nach wie vor bestehe. Von Seiten des Beklagten seien aus den vorgelegten Gutachten der Psychologin Frau N und der Diplom-Psychologin Frau F falsche Schlüsse gezogen worden. Es sei verkannt worden, dass die Schwierigkeiten, welche der minderjährige Sohn seinerzeit im schulischen Bereich gehabt habe und nach wie vor habe, letztendlich auf eine krankheitsbedingten Störung zurückzuführen seien.

    Die Kläger beantragen,
    unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. Oktober 2011 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.758,00 € berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV eine steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen ausscheide, weil sich eine medizinische Indikation im vorliegenden Fall auch weiterhin nur schwer beurteilen lasse und somit die Aufwendungen für die Therapiemaßnahme nicht typisierend als außergewöhnliche Belastungen sich darstellen würden. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es sehr wohl darauf an, ob vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder ein Attest (Bescheinigung) eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers (medizinischer Dienst) vorgelegt worden sei oder nicht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen (§ 105 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet.

    Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die Therapieaufwendungen inkl. Fahrtaufwendungen und Übernachtungskosten für den Sohn L nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

    Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Aufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 37/10, BFH/NV 2011, 1605 m.w.N.).

    In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof -BFH- davon aus, dass die Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sind auch dann zwangsläufig, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter denen ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841).

    Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits forderte der BFH früher regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung von Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bzw. eines Attestes eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, aus dem sich die Krankheit oder die medizinische Indikation der den Aufwendungen zu Grunde liegenden Behandlung zweifelsfrei entnehmen lässt. Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangte der BFH diesen formalisierten Nachweis. An dem Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, hatte der BFH mit Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09 BStBl II 2011, 969 nicht länger festgehalten.

    Dieses Erfordernis ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGB l. I 2011, 2131) in Artikel 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung –EStDV- gesetzlich geregelt. Durch den neueingefügten Abs. 4 in § 33 EStG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu bestimmen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und die Verwaltungsanweisung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten in § 64 Abs. 1 EStDV festgeschrieben.

    Im Streitfall haben die Kläger auf Grund von Hinweisen aus der damaligen Grundschule, wo der Sohn L den Unterricht gestört hat und durch unkonzentriertes Verhalten aufgefallen ist, die Diplom-Psychologin N aufgesucht. Diese hat im Gutachten vom 21. Mai 2008 eine Hochbegabung bei dem Sohn festgestellt. In dem Gutachten sind adäquate Möglichkeiten einer Unterstützung von L dargestellt und die Problematik deutlich angesprochen worden. L ist als Hochbegabter eingestuft worden, aber als sog. Minderleister. Es wurde darauf hingewiesen, dass L unbedingt die Möglichkeit von differenzierter, individueller Förderung innerhalb des Unterrichts zu Gute kommen sollte, um weiteren Negativentwicklungen entgegenzuwirken (Gutachten vom 21. Mai 2008 - Bl. 53 f. Einkommenshefter). Des Weiteren wurde veranlasst, dass die Heilpraktikerin Frau T L während des Unterrichtes beobachten sollte. Ihr Bericht stammt vom 27. Mai 2008 (Bl. 92 f. Einspruchshefter). Sie führt u.a. aus, dass der Sohn eindeutig eine Sonderrolle in der Klasse belegt. Er verweigert sich, aber nicht durch Regelverstöße, sondern durch seine innere Emigration. Diese Verhaltensweisen könnten auf eine chronische Unterforderung hinweisen, eine Konzentrationsstörung würde eindeutig nicht vorliegen.

    Auf Grund dieser Feststellungen und zur Behandlung wurde eine Kinderpsychologin aufgesucht, die auf diese Fälle spezialisiert ist. Nach Nachforschungen der Kläger kam Frau Z in Frage, die damals an der Universität M tätig war, aber später nach Zürich umgesiedelt ist.

    Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung bei Frau Z in Zürich entstanden sind, sind als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Auf Grund des Gutachtens von der Diplom-Psychologin N und dem Bericht von der Heilpraktikerin T sind die Voraussetzungen an die Vorlage des Nachweises der Zwangsläufigkeit gem. § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStDV erfüllt. In dem vorliegenden Fall hatten die Diplom-Psychologin Frau N und die Heilpraktikerin Frau T gegenüber dem Amtsarzt die spezielleren Fachkenntnisse. Wobei auch in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV eine Verordnung durch einen Heilpraktiker als ausreichend angesehen wird. Die Kläger hatten keine Veranlassung, ein amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorzulegen, da sowohl seitens der Beihilfe als auch der Krankenkasse abgelehnt wurde, das Verhalten von L als Krankheit anzusehen. In diesem Falle wäre es nicht möglich gewesen, ein amtsärztliches Gutachten zu erhalten.

    Im Streitfall liegen zwei Gutachten aus dem Jahr 2008 vor, aus denen hervorgeht, dass L einer Therapie bedarf, um Negativentwicklungen entgegenzuwirken. Daraus ist ersichtlich, dass die Therapie im Streitfall der Verhinderung des Auftretens einer Krankheit dient, eine Art Vorbeugemaßnahme. Dies geht auch aus dem Gutachten der psychotherapeutischen Fachpraxis vom 12. April 2011 hervor, das die Diplom-Psychologin F erstellt hat. Dieses Gutachten diente der Vorlage beim Jugendamt und es wurde gebeten, L und seine Familie bestmöglich zu unterstützen. Die Zukunft von Sohn L war massiv gefährdet und es bestand bzw. besteht die Gefahr einer seelischen Behinderung.

    Nach Auffassung des erkennenden Senates ergibt sich aus diesem Gutachten, dass die Therapiebehandlungen bei Frau Z für L notwendig sind, um die Gefahr einer seelischen Behinderung zu vermeiden, so dass es sich hier in dem besonderen Fall um Kosten für die Verhinderung einer Krankheit handelt. Es kann den Eltern nicht zugemutet werden, abzuwarten, bis L diese seelische Behinderung hat, um dann diese Krankheit behandeln zu können. Außerdem ist § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt, da u.a. auch die Heilpraktikerin Frau T eine Therapie für angezeigt hielt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Rechtsmittelbelehrung
    Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
    Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
    Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
    Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
    Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
    Hinweis:
    Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.