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  • · Nachricht · Vorweggenommene Erbfolge

    Sondernutzungsrecht führt nicht zu wirtschaftlichem Eigentum

    | Ein Sondernutzungsberechtigter i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücksteils, auf den sich das Sondernutzungsrecht bezieht (FG Münster 12.6.15, 4 K 4110/13 E, Rev. BFH IV R 36/15). |

     

    Der Kläger hatte seiner Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Grundstücksteil (45 %, landwirtschaftliches Betriebsvermögen) übertragen. Der Großteil des übertragenen Grundstücks unterlag einem Sondernutzungsrecht zugunsten des Vaters. Das Finanzamt setzte wegen der unentgeltlichen Übertragung einen Entnahmegewinn in Bezug auf 45 % der gesamten Grundstücksfläche (ca. 8.800 m²) an. Demgegenüber war der Vater der Auffassung, dass lediglich eine Fläche von etwa 200 m² entnommen worden sei. Denn wegen des Sondernutzungsrechts sei er wirtschaftlicher Eigentümer der Fläche geblieben.

     

    Das FG sah das anders. Der Vater habe durch die Übertragung das zivilrechtliche Eigentum verloren. Das in § 5 Abs. 4 WEG vorgesehene Sondernutzungsrecht sei ein Gebrauchs- und Nutzungsrecht und vermittele ihm kein wirtschaftliches Eigentum. Die wirtschaftliche Position eines Sondernutzungsberechtigten sei deutlich schwächer als die eines Eigentümers. Ähnlich wie ein Vorbehaltsnießbraucher könne er nicht den Wert des Grundstücks beanspruchen. Im Fall einer Grundstücksveräußerung stünde der Wert der Tochter und nicht ihm zu. Ebenso trage sie das wirtschaftliche Risiko etwaiger Wertminderungen.

    Quelle: ID 43556501