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  • · Nachricht · Vorsteuerabzug

    Ist es noch zeitgemäß zu fordern, dass unter der Rechnungsadresse „geschäftliche Aktivitäten“ stattfinden müssen?

    | Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, soll als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (grundsätzlich) nicht ausreichen. Das FG Köln jedoch hält angesichts der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren diese Anforderung für überholt ( FG Köln 28.4.15, 10 K 3803/13 ; Rev. BFH V R 25/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Sachverhalt ging es darum, ob ein Kraftfahrzeughändler die Vorsteuer aus Rechnungen seines Lieferanten ziehen durfte. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde der Vorsteuerabzug versagt, da die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Lieferanten tatsächlich nicht bestehe. Der Lieferant habe nach den Feststellungen des für ihn zuständigen FA im Inland keine Betriebsstätte. Die inländische Geschäftsadresse diene nur als Briefkastenadresse (Scheinadresse), an der vom Lieferanten lediglich die Post abgeholt worden sei. Es sei dort nichts vorhanden, was auf ein Unternehmen hindeute.

     

    Das FG aber kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigten, obwohl an der angegebenen Anschrift keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben. Es folgt damit nur teilweise der Rechtsprechung des BFH: Danach muss eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG u.a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Allerdings reicht es nicht, wenn im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung dort keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden. Nur ausnahmsweise kann auch die Angabe eines „Briefkastensitzes“ als Anschrift die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG erfüllen (BFH 26.9.14, XI S 14/14). Wann dies der Fall ist, hat die Rechtsprechung - so das FG - bisher allerdings nicht präzisiert. Der BFH gibt auch für dieses Kriterium auch keine Begründung.

     

    Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und dessen postalische Erreichbarkeit zu gewährleisten. Deshalb kommt es nach Ansicht des FG nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen. Das Kriterium der „geschäftlichen Aktivitäten“ ist außerdem viel zu unbestimmt und wirft eine Reihe von Fragen auf:

     

    • Müssen dort Kunden empfangen werden?
    • Muss der leistende Unternehmer sich dort regelmäßig (wie lange) aufhalten?
    • Muss er wirklich im Büro geschäftlich tätig werden oder reicht es aus, wenn er dort Zeitung liest und ansonsten von unterwegs mit Handy und Laptop tätig wird?
    • Wer soll überprüfen, in welchem (nicht bestimmten) Umfang unter der Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden?
    Quelle: ID 43576944