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  • · Nachricht · Verpflegungsmehraufwendungen

    Anwendung der Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit?

    | Nutzt ein Außendienstmitarbeiter unter der Woche immer das gleiche Pensionszimmer, um von dort seine Kunden zu besuchen, ist dies dem Grunde nach einer doppelten Haushaltsführung vergleichbar ( FG Sachsen-Anhalt 12.11.13, 4 K 1498/11 Rev. BFH VI R 95/13 ). |

     

    Der Steuerpflichtige ist angestellter Außendienstmitarbeiter. An den Werktagen wohnt er in einer Pension in immer demselben Zimmer und fährt von dort zu den Kunden. Die Wochenenden verbringt er zuhause. Das Finanzamt geht von einer doppelten Haushaltsführung aus und erkennt Verpflegungsmehraufwendungen nur für drei Monate an (Streitjahr 2009). Dieser Ansicht schließt sich das FG nicht an: Der Steuerpflichtige übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Bei der Einsatzwechseltätigkeit ist der Abzug für Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich nicht auf drei Monate beschränkt. Allerdings ist die Nutzung immer des selben Pensionszimmer dem Grunde nach mit einer doppelten Haushaltsführung vergleichbar, weswegen die Abwesenheitszeiten nur von seinem Pensionszimmer zu berechnen sind und nicht von seiner Wohnung. Eine Ausnahme ist nur für Montage zu machen. Damit kommen nur noch die verringerten Pauschalen von 6 EUR und 12 EUR in Bertracht.

     

    Der BFH muss nun die Fragen klären, ob

     

    • die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 5 EStG bei dem Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen eines Außendienstmitarbeiters anzuwenden ist, der seine Arbeitsleistung an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten erbringt, die er unter der Woche von einem in einer Pension angemieteten Zimmer aus aufsucht und ob

     

    • die Abwesenheitszeiten von dem Pensionszimmer bei der Berechnung maßgeblich sind?
    Quelle: ID 42632702