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  • · Nachricht · Verlustabzug bei Körperschaften

    FG Hamburg lässt das BVerfG prüfen, ob der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften verfassungswidrig ist

    | Nach Auffassung des FG ist § 8c S. 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 S. 2 KStG) verfassungswidrig (FG Hamburg 29.8.17, 2 K 245/17, Beschluss). |

     

    Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit werde eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt.

     

    PRAXISHINWEIS | Das BVerfG (29.3.17, 2 BvL 6/11) hatte bereits auf eine frühere Vorlage des FG Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c S. 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regelung in § 8c S. 1 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.18 rückwirkend für die Zeit ab 1.1.08 bis 31.12.15 zu beseitigen.

     
    Quelle: ID 44937444