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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Zur Beschwer im finanzgerichtlichen Verfahren

    | Eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) kann zwar vorliegen, wenn sich ein Kläger gegen einen aus seiner Sicht zu niedrigen Bilanzansatz wendet. Das gilt jedoch nicht, wenn der mit dem angegriffenen Vorteil korrelierende (spätere) Nachteil nicht (mehr) den Kläger (sondern seinen Rechtsnachfolger) treffen kann (FG Schleswig-Holstein 24.4.15, 3 K 114/11, IV R 28/15, Einspruchshinweis ).

     

    Die Kläger hatten einen landwirtschaftlichen Betrieb, der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Buchwerten auf den Sohn übertragen worden war. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass hinsichtlich einiger Flächen eine Wertaufholung vorzunehmen sei. Nachdem sich die Kläger zunächst gegen die Aufholung wehrten, beantragten sie im Einspruchsverfahren eine noch weitergehnde Wertaufholung. Hintergrund: Die von den Klägern begehrte weitere Wertaufholung war unterdessen beim Sohn der Kläger für spätere Wirtschaftsjahre vorgenommen worden war und die Kläger wollten ihren Sohn davon entlasten.

     

    Das Gericht wies die Klage ab, weil die Kläger nicht beschwert waren. Zwar könne ein Kläger durchaus einen höheren Bilanzansatz (und damit eine höhere Steuer) begehren. Eine Beschwer liege aber nur dann vor, wenn der Kläger wegen des begehrten Nachteils steuerliche Vorteile in Folgejahren erwarten könne. Dies war hier wegen der Übertragung auf den Sohn nicht der Fall. Eine Beschwer konnte auch nicht aus dem Grundsatz über die "Rechtsverletzung drittbetroffener Nichtadressaten" oder dem Grundsatz der "Rechtsverletzung durch Privilegierung sonstiger Dritter" abgeleitet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Beschwer kann auch angenommen werden, wenn eine angegriffene zu niedrige Besteuerung aufgrund der Rechtsprechung des BFH zum Bilanzzusammenhang in Zukunft zu steuerlichen Nachteilen des Steuerpflichtigen führen kann. Nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein gilt dies jedoch nicht, wenn der Eintritt der Nachteile beim selben Steuerpflichtigen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls praktisch ausgeschlossen ist.

     
    Quelle: ID 43491423