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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Das Sicherheitsrisiko bei der Datenfernübertragung einer E-Bilanz muss der Steuerpflichtige hinnehmen

    | Das abstrakte Risiko der Ausnutzung möglicher Sicherheitslücken zur Datenausspähung ist vom Steuerpflichtigen im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen, da für die Finanzverwaltung aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ein gewichtiges Interesse an der ausschließlichen Übermittlung der E-Bilanz im Wege der Datenfernübertragung besteht (FG Schleswig-Holstein 8.3.17, 1 K 149/15, Rev. BFH VII R 14/17 ). |

     

    Die Klägerin, eine GmbH aus dem Sicherungsgewerbe, wandte sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen unterlassener elektronischer Übermittlung der E-Bilanz. Sie berief sich auf die Härtefallregelung des § 5b Abs. 2 EStG, wonach auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann. Das FG hat die Anwendung der Härtefallregelung aber abgelehnt, da die Übermittlung der E-Bilanz für die Klägerin nicht wirtschaftlich unzumutbar war. Im Streitfall fehlte es an einer konkreten Gefahr des Ausspähens der im Wege der Datenfernübertragung im SSL-Verfahren zu übermittelnden Bilanzdaten, da die Klägerin keine konkrete Sicherheitslücke benannt hatte. Für die Annahme einer besonderen Gefährdung der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen war der Verweis der Klägerin auf die Eigenart des Betriebs und der dort erzeugten Produkte und das mögliche Interesse einer Nutzung ausgespähter Kalkulationsdaten durch ausländische Konkurrenzunternehmen bei nationalen und internationalen Ausschreibungen nicht ausreichend.

     

    Das FG hielt auch die Ablehnung eines Teilverzichts durch elektronische Übermittlung der Bilanzdaten auf einem Datenträger anstelle der Datenfernübertragung für ermessensfehlerfrei, solange die auf dem Datenträger übermittelten Datensätze nicht unter Anwendung der besonderen Sicherheitsstandards in das System der Finanzverwaltung eingelesen werden können.

    Quelle: ID 44765674