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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Beim falschen Finanzamt eingelegt, dennoch war der Einspruch rechtzeitig

    | Ein Einspruch, der bei einem nicht zuständigen FA eingelegt wird, gilt als noch rechtzeitig eingelegt, wenn er innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige FA abgeschickt wurde ( FG Baden-Württemberg 4.5.17, 3 K 3046/14, Rev. BFH VI R 41/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Eine im Inland beschränkt steuerpflichtige schweizerische Gesellschaft hatte beim falschen FA einen Einspruch gegen einen rechtswidrigen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid eingelegt. Das unzuständige FA bemerkte den Fehler und leitete den Original-Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist per Kurier an das zuständige FA weiter, wo er zwei Tage nach Fristablauf ankam. Das zuständige FA verwarf den Einspruch als unzulässig, weil er zu spät eingelegt worden sei und die Gesellschaft keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe.

     

    Das FG gab der Klage statt. Dass der Einspruch beim falschen FA eingelegt wurde, sei nach § 357 Abs. 2 S. 4 AO verfahrensrechtlich unschädlich, weil er dem zuständigen FA noch vor Ablauf der Einspruchsfrist übermittelt worden sei. Auf die Frage der Wiedereinsetzung komme es nicht mehr an.

     

    PRAXISHINWEIS | Übermittelt werde ein Einspruch nämlich nicht erst bei Eintritt des Übermittlungserfolgs (Eingang bei der zuständigen Behörde), sondern nach Wortlaut, Historie, Systematik und Zweck der Vorschrift sowie jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung bereits bei Vornahme der Übermittlungshandlung (Absendung durch die unzuständige Behörde). Aufgrund der am letzten Tag der Einspruchsfrist vorgenommenen Übermittlung des Einspruchsschreibens an das zuständige beklagte FA sei die Einspruchsfrist daher gemäß der „Unschädlichkeitsklausel“ des § 357 Abs. 2 S. 4 AO gewahrt worden.

     
    Quelle: ID 44940829