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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Änderung eines Eintrags in einer falschen Formularzeile nach § 129 AO

    | Der falsche Eintrag der Beiträge in ein Versorgungswerk gilt als offenbare Unrichtigkeit, weshalb eine spätere Änderung des Steuerbescheids über § 129 AO möglich ist ( FG Düsseldorf 17.10.17, 13 K 3544/15 E ). |

     

    Die Beiträge in ein Versorgungswerk wurden unwissentlich in der Zeile „Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht“ eingetragen. Die Bescheinigung des Versorgungswerks wurde dem Finanzamt eingereicht. Trotzdem wurde der Fehler bei der Steuerveranlagung übernommen. Für das FG Grund genug, einen Übernahmefehler anzunehmen, wodurch über § 129 AO geändert werden kann.

     

    § 129 AO lässt eine Änderung von Steuerbescheiden zu, in denen offenbare Unrichtigkeiten enthalten sind. Der Fehler muss nicht aus dem Bescheid allein erkennbar sein. Als offenbare Unrichtigkeit gelten Fehler durch mechanisches Versehen wie Übersehen, Vergreifen, Vertauschen, falsches Ablesen oder Übertragen und Unachtsamkeit. Der Fehler muss der Finanzbehörde unterlaufen. Passiert ein solcher Fehler dem Steuerpflichtigen und übernimmt diesen die Finanzbehörde, macht sie ihn damit zu ihrem eigenen. Einem unvoreingenommenen Dritten muss der Fehler ohne weitere Überlegungen oder Sachverhaltsermittlungen erkennbar sein. Ein Rechtsirrtum ist im Urteilsfall auszuschließen. Das FG geht davon aus, dass der Steuerpflichtige eine Zuordnung der richtigen Formularzeile nicht erkannt hat, da diese zuerst die Beiträge der landwirtschaftlichen Alterskassen aufführt. In der tatsächlich verwendeten Formularzeile sind hingegen Versorgungskassen mit genannt. Diese gedankliche Querverbindung wird lt. FG mechanisch gezogen.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45160289