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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Welche Anforderungen stellt § 14c UStG an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung?

    | Gelten für die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung i.S. des § 14c UStG dieselben Anforderungen wie für eine Rechnung i.S. der § 15 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG? Oder sind die Anforderungen mit Blick auf den Zweck von § 14c UStG, nämlich die missbräuchliche Verwendung von Rechnungen zum Umsatzsteuerbetrug zu vermeiden, weniger streng ( BFH V R 29/14, vorgehend: FG Niedersachsen 29.1.14, 5 K 160/13 )? |

     

    Nachdem der BFH (17.2.11, V R 39/09, BStBl II 11, 734) seine Rechtsprechung geändert hat, steht fest, das § 14c UStG einen gegenüber § 14 UStG eigenständigen Rechnungsbegriff enthält, weswegen eine Rechnung nach § 14c UStG nicht alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten muss. Es reichen Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung,

    Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

     

    Dabei muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH 8.10.08, V R 59/07, BStBl 09 II, 218) und nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 14.5 Abs. 15 UStAE) die Leistungsbezeichnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen über die abgerechnet worden ist. Handelsübliche (Sammel-)Bezeichnungen, die im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendet werden (z. B. Baubeschläge, Büromöbel, Tabakwaren, Waschmittel), sind zulässig.

     

    Im Streitfall jedoch war in dem von der Finanzverwaltung als Rechnung angesehen Dokument als Leistungsbeschreibung lediglich eine Zahlenkolonne (4002, … , 4020) aufgeführt, die sich auf Gutschriften bezog. Ob die Gutschriften dem Dokument beigefügt waren, war unklar. Darüber hinaus trugen die vorgelegten Gutschriften ein anderes Datum. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die Anlagen („Gutschriften“) beigefügt waren, lag beim FA, das den Nachweis nach Meinung des FG jedoch nicht erbracht hatte. Somit war § 14c Abs. 2 UStG in diesem Fall nicht anwendbar.

    Quelle: ID 43080900