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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug, obwohl Leistungszeitpunkt in Rechnung fehlt?

    | Die Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. des genauen Leistungszeitpunktes auf den Rechnungen ist entbehrlich, wenn feststeht, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht ( FG Berlin-Brandenburg 24.11.15, 5 K 5187/15, Rev. BFH V R 44/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Zur Angabe des Leistungszeitpunkts rekurriert das Gericht auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 22 Abs. 3 Buchst. b in der für die Streitjahre maßgeblichen Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 226 Nr. 7 MwStSystRL). Danach ist das Datum anzugeben, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

     

    Das FG fasst diese Bestimmung so auf, dass auf die Angabe des Leistungszeitpunkts verzichtet wird, wenn dieser mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Denn es erscheint praxisfern, dass das Leistungsdatum auch dann anzugeben ist, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht. Auf diese gegenüber der nationalen Bestimmung günstigere gemeinschaftsrechtliche Regelung kann sich der Steuerpflichtige grundsätzlich berufen.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach einem Urteil des BFH (23.5.96, V R 54/95) steht selbst ein undatiertes Schreiben ohne Angabe des Liefer- oder Leistungszeitpunkts dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn die Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung im Streitjahr festgestellt werden kann.

     
    Quelle: ID 44413374