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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG

    | Erzielt ein nach § 24 UStG pauschalierender Landwirt neben Umsätzen aus eigener Urproduktion auch Umsätze aus landwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S.v. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2006/112/EG an Dritte, unterliegen seine Umsätze in vollem Umfang ohne betragsmäßige Beschränkung der Durchschnittsbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG ( FG Münster 20.1.15, 15 K 2845/13 U ; Rev. BFH V R 5/15, Einspruchsmuster). |

     

    Das Urteil betrifft Fälle, in denen der Landwirt neben Umsätzen aus seiner landwirtschaftlichen Urproduktion auch solche aus Dienstleistungen gegen Entgelt gegenüber Dritten erzielt (z. B. Bodenbearbeitung, Pflanzen von Salatpflanzen, Pflanzenschutz und Erntearbeiten) und dabei eigene Arbeitskräfte und landwirtschaftliche Geräte einsetzt. Nach Abschnitt 24 Abs. 3 S.3 ff. UStAE sind Dienstleistungen dann nicht - mehr - dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, wenn z. B. ein unverhältnismäßig hoher Anteil der Umsätze auf die Erbringung der Dienstleistung entfällt oder ein Maschinen- und Ausrüstungsbestand vorgehalten wird, der über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht.

     

    PRAXISHINWEIS | Zu dieser Verwaltungsanweisung steht das o. g. Urteil im Widerspruch. Nach Auffassung des FG Münster verstößt die Normauslegung der Verwaltung gegen EU-Recht. Nach Zulassung der Revision im NZB-Verfahren kann der BFH diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären.

     
    Quelle: ID 44148933