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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn Vieheinheiten überlassen werden

    | Die Überlassung von Vieheinheiten, die es einer Empfänger-KG ermöglicht, gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG als landwirtschaftlicher Betrieb zu agieren, fällt ihrerseits nicht unter die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG (FG Schleswig-Holstein 21.11.16, 4 K 84/14, Rev. BFH V R 68/16). |

     

    Der Kläger ist Landwirt und betreibt als solcher einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben ist er als Kommanditist an einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft (KG) beteiligt. Hintergrund für die Gründung der KG war der Umstand, dass der Komplementär die von ihm betriebene Viehwirtschaft ausdehnen wollte, ohne dabei deren steuerrechtliche Einordnung als landwirtschaftliche Produktion - und damit den Anwendungsbereich des § 24 UStG - zu verlassen. Da der Kläger die ihm aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebs zustehenden Vieheinheiten in Ermangelung eines eigenen Viehbetriebs nicht benötigte, stellte er diese der Gesellschaft gegen ein fixes Entgelt zur Verfügung.

     

    Das FG entschied, dass diese Überlassung von Vieheinheiten nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt. Die Problematik der Anwendung des § 24 UStG liege in der richtlinienkonformen Auslegung, namentlich in der Berücksichtigung der Vorschriften von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1.1.07: Art. 296 Abs. 1 der MwStSystRL), Art. 25 Abs. 2 fünfter Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1.1.07: Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 HS. 1 der MwStSystRL) und Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1. Januar 2007: § 295 Abs. 1 Nr. 5 HS.2 i. V. mit Anhang VIII der MwStSystRL). Das FG hat zunächst festgestellt, dass die streitige Leistung nicht im Katalog dieser Richtlinienvorschriften benannt sei. Es hat der streitigen Leistung ferner die Vergleichbarkeit mit den Katalogleistungen abgesprochen, da es einen anderen Leistungscharakter erkannt hat. Eine Anwendung von § 24 UStG kam danach nicht in Betracht.

    Quelle: ID 44615519