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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege

    | Wer keine (oder nicht die abgerechneten) Leistungen bekommen hat, muss die Rechnungen (samt Umsatzsteuer) auch nicht bezahlen. Fehlt es an einer Leistung, gilt nur ein verminderter Vertrauensschutz. Mangels Schutzwürdigkeit kommt die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege nicht in Betracht (FG Berlin-Brandenburg 17.8.16, 7 K 7246/14; Rev. BFH V R 50/16). |

     

    Hintergrund waren steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen einen Subunternehmer (Bauleiter) und dessen Auftraggeber (Bauunternehmen). Der Subunternehmer hatte Scheinrechnungen ausgestellt. So sollte der Auftraggeber Betriebsausgaben generieren und die Vorsteuer daraus ziehen. Nach den Ermittlungen war der Subunternehmer jedoch als Arbeitnehmer des Auftraggebers anzusehen. Im finanzgerichtlichen Verfahren ging es um die Gewährung von Vorsteuer und Erstattungszinsen im Billigkeitswege, die das FG ablehnte.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Gericht hat die Revision zugelassen. So soll der BFH die Frage klären, inwieweit einem Rechnungsempfänger bei Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers aus Billigkeitsgründen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

     
    Quelle: ID 44341380