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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Berichtigung von formellen Fehlern in Rechnungen bis zur Einspruchsentscheidung möglich

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Enthält eine Rechnung formelle Fehler, wirkt deren Berichtigung bis zur Einspruchsentscheidung auf den Ursprungszeitraum zurück (FG Münster 10.12.15, 5 K 4322/12 U, Revision zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger legte bei einer Betriebsprüfung Rechnungen vor, denen die Rechnungsnummern fehlten. Ein Teil der Rechnungen ließ er bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens, weitere Rechnungen bis zum Klageverfahren berichtigen. Das FA gewährte den Vorsteuerabzug erst bei Vorlage der Rechnungsberichtigungen, ohne Rückwirkung auf den Leistungszeitpunkt. Das FG hat jedoch für die im Einspruchsverfahren vorgelegten Rechnungskorrekturen den Vorsteuerabzug mit Rückwirkung gewährt. Für die erst im Klageverfahren folgenden Rechnungsberichtigungen war keine Rückwirkung möglich.

     

    Anmerkungen

    Was auf den ersten Blick inkonsequent wirkt, hat seinen Ursprung im Unionsrecht. Demnach kann eine Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens möglich sein (EuGH 8.5.13, C 271/12). Das FG Münster hat mit dieser Entscheidung den Zeitraum konkretisiert. Demnach kann eine berichtigte Rechnung bis zur „Entscheidung der Finanzbehörde“ eine Rückwirkung auslösen. Als Entscheidung der Finanzbehörde gilt die Einspruchsentscheidung, da bis dahin der gesamte Sachverhalt abschließend geprüft wird. Der vorangegangene Steuerbescheid beinhaltet noch keine vollständige Prüfung. Das Klageverfahren ist der Entscheidung der Finanzverwaltung nachfolgend.

     

    Praxishinweis

    Welche Rechnungsmängel durch eine Berichtigung geheilt werden können, hat der EuGH bisher noch nicht genau beziffert. Er hat dieses jedoch „in gewissen engen Grenzen“ zugelassen (EuGH 15.7.10, C 368/09). Das FG Niedersachsen (3.7.14, 5 K 40/14) hat den EuGH (C-518/14, Einspruchsmuster) um eine Stellungnahme gebeten, mit der er sich zu folgenden Fragen äußern soll:

     

    • 1. Ist die Berichtigung einer Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt mit Rückwirkung möglich?
    • 2. Welche Mindestanforderungen muss die Ursprungsrechnung enthalten?
    • 3. Ist eine Rechnungsberichtigung im Rahmen einer Betriebsprüfung noch als „rechtzeitig“ anzusehen?

     

    Ähnliche Verfahren sollten bis zur Stellungnahme des EuGH offen gehalten werden (Einspruchsmuster).

    Quelle: ID 43829509