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  • · Nachricht · Übungsleiterfreibetrag

    Nebenberufliche Vortragstätigkeit eines Hochschulprofessors fällt nicht unter den Übungsleiterfreibetrag

    | Die Vortragstätigkeit eines Hochschulprofessors kann im Zusammenhang zu seiner Haupttätigkeit stehen, weshalb keine Nebentätigkeit vorliegt und ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht gewährt werden kann ( FG Köln 19.10.17, 15 K 2006/16, NZB BFH VIII B 5/18). |

     

    Der Hochschulprofessor erzielte freiberufliche Einkünfte aus Vorträgen und Lehrveranstaltungen in Höhe von rd. 3.500 EUR. Der beantragte Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wurde von FA und FG verwehrt, da keine nebenberufliche Tätigkeit vorliegt.

     

    Als Hochschulprofessor erbringt er eine lehrende und forschende Tätigkeit. Die freiberuflichen Vorträge und Lehrveranstaltungen erfüllen einen ähnlichen Zweck. Es besteht keine klare Abgrenzung zur Haupttätigkeit. Eine eigenständige Nebentätigkeit liegt nicht vor. Des Weiteren dient die Vortrags- und Lehrtätigkeit nicht der Breitenbildung. Die Einnahmen werden aus rechtspolitischen Vorträgen und Fachanwaltsfortbildungen erzielt. Zweck des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG ist die Förderung von nebenberuflichen Ausbildern, Übungsleitern und Erziehern. Sie wirken durch persönlichen Kontakt auf die Entwicklung von geistigen und leiblichen Fähigkeiten anderer Menschen ein. Den Vorträgen zu speziellen Themen fehlt lt. FG eine pädagogische Ausrichtung.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45160381