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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Anforderungen an die steuerliche Behandlung als Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b EStG

    | Das FG Münster (24.11.15, 12 K 3933/12 F, Rev. BFH IV R 7/16, Einspruchsmuster ) hat die Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerstundungsmodells zugunsten des Steuerpflichtigen präzisiert. |

     

    Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG reicht es nicht aus, dass die modellhafte Gestaltung auf irgendwie geartete steuerliche Vorteile ausgerichtet ist; vielmehr muss sie gerade darauf gerichtet sein, die Erzielung negativer Einkünfte zu ermöglichen, ohne dass dies im Vordergrund stehen muss.

     

    Unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige das vorgefertigte Konzept selbst kennt oder dieses überhaupt Auslöser seiner Investitionsentscheidung gewesen ist. Maßgeblich ist vielmehr die Perspektive des Anbieters, wonach es darauf ankommt, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustverrechnung „geboten“ werden soll. Dazu muss der Initiator das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Konzeptes auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaut.

     

    Maßgeblich für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. von § 15b EStG sind nicht die tatsächlich erzielten, sondern die sich aus dem Konzept ergebenden negativen Einkünfte.

     

    Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes zum Schluss eines VZ nach § 15b Abs. 4 EStG ein Grundlagenbescheid sowohl für den Einkommensteuerbescheid desselben VZ als auch für den „§ 15b Abs. 4 EStG“-Bescheid des Folgejahres ist. Der Regelungsgehalt und die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 15b Abs. 4 EStG umfassen sowohl bei einem Steuerstundungsmodell in Gestalt einer Gesellschaft/Gemeinschaft (geschlossener Fonds) als auch bei Einzelinvestitionen in ein Steuerstundungsmodell die Feststellung, dass der Verlust durch eine Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell i.S.v. § 15b Abs. 2 EStG veranlasst wurde (vgl. FG Münster 18.6.15, 12 K 689/12 F, EFG 16, 1996; Rev. BFH VIII R 29/15).

     

    PRAXISHINWEIS | Viele Rechtsfragen im Bereich des § 15b EStG und dessen Verfassungsmäßigkeit sind weiterhin umstritten. Die weitere Rechtsentwicklung sollte unbedingt sorgfältig verfolgt werden. In betroffenen Streitfällen sind Einspruch und Klage geboten.

     
    Quelle: ID 44010269