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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Kein Spendenabzug nach Schenkung mit Auflage

    | Ein Spendenabzug kommt nicht in Betracht, wenn ein Ehegatte von seinem Partner eine Schenkung mit der Auflage erhält, einen Teil davon an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen ( FG Düsseldorf 26.1.17, 9 K 2395/15 E Rev. BFH X R 6/17 ). |

     

    Das FG Düsseldorf begründete seine Entscheidung wie folgt:

     

    • Ein Spendenabzug des Schenkers scheidet aus, weil die erforderliche Zuwendungsbestätigung fehlt. Die Bestätigung ist spenderbezogen und deshalb nicht übertragbar.

     

    • Sieht man die gespendeten Beträge als durchlaufenden Posten an, ist der Spendenabzug bereits deshalb ausgeschlossen, weil dann der Beschenkte den Betrag (ähnlich einer Treuhänderin) für den Schenker weitergeleitet und somit nicht selbst gespendet hätte.

     

    • Versteht man die Überweisung des Geldes an den Beschenkten dagegen als Schenkung unter Auflage, fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit beim Beschenkten. Ferner hat er keine eigene Ausgabenentscheidung getroffen, sondern eine ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt.

     

    • Letztlich fehlt es auch an einer wirtschaftlichen Belastung. Denn der gesamte Betrag war zwar schenkweise in das Eigentum des Beschenkten übergegangen, jedoch von Anfang an geschmälert um die Weitergabeverpflichtung. Der Beschenkte wurde mit der Schenkung von vornherein um den Nettobetrag bereichert, sodass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in keiner Weise gemindert wurde, sondern gestärkt.
    Quelle: ID 44708335