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  • · Fachbeitrag · Schneeballsystem

    Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und Aktienbeteiligung bei Investition in eine US-Corporation

    | Bei der Abgrenzung, ob bei einer Kapitalanlage eine Aktienbeteiligung oder eine stille Gesellschaft vorliegt, haben die vertraglichen Vereinbarungen nur indizielle Bedeutung. Die fehlende Erwähnung des Begriffs stille Gesellschaft ist daher nicht entscheidend (FG Düsseldorf 5.3.15, 11 K 21/13 E, Rev. BFH VIII R 13/16). |

     

    Die Beteiligten streiten über die Qualifikation einer Beteiligung an einer US-Corporation im Zusammenhang mit einem sog. Schneeballsystem. Die Kläger hatten eine „Beitrittserklärung“ unterzeichnet, um als „Shareholder“ mit 5.000 EUR aufgenommen zu werden. Zudem hatten sie der A-Corporation einen Betrag von 200.000 EUR als „Private Placement“ darlehensweise gegen monatlich nachschüssig zu zahlende Zinsen von 1,5 bis 3 % der Darlehenssumme zur Verfügung gestellt. Sie vereinnahmten insgesamt 18.000 EUR auf dieses Darlehen. Das FA erließ einen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem die Wertsteigerung der Beteiligung mit 973 EUR und die Zinsen mit 18.000 EUR berücksichtigt wurden. Dagegen wandten sich die Kläger mit Einspruch und Klage und machten geltend, dass sie nicht stille Gesellschafter geworden seien, sondern Aktien erworben und - außerhalb der Spekulationsfrist - veräußert haben. Zudem liege eine bloße Kapitalrückzahlung vor.

     

    Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Für die Qualifikation der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten kommt es darauf an, was sie als Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt und verwirklicht haben. Für ein stilles Gesellschaftsverhältnis spricht es, wenn der Steuerpflichtige dem Geschäftsinhaber Geld überlässt, aus dem dieser Gewinne erwirtschaften solle, wobei es dem Anleger nicht auf eine bestimmte Anlageform, sondern darauf ankommt, mit einer hohen Rendite an diesen Anlagen zu partizipieren (BFH 27.8.14, VIII R 41/13, BFH 28.10.08, VIII R 36/04, BStBl II 09, 190). Für eine Beteiligung als Aktionär ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass er tatsächlich Gesellschafter einer ausländischen Aktiengesellschaft geworden ist. Hierzu bedarf es des Nachweises, dass die entsprechenden ausländischen Formvorschriften beachtet wurden. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit bei einem Auslandssachverhalt gem. § 90 Abs. 2 S. 1 AO eine erhöhte Darlegungs- und Feststellungslast. Zweifel bei der Tatsachenwürdigung können sich insoweit auch zulasten des Steuerpflichtigen auswirken.

     

    Anhand dieser Maßstäbe liegt eine typisch stille Beteiligung der Klägerin an der A vor.

     

    • Es ist aufgrund der vorgelegten Belege nicht ersichtlich, dass tatsächlich Aktien an einer US-amerikanischen Gesellschaft erworben wurden. Es liegt vielmehr eine Kapitalbeteiligung an der A-Corporation vor, wobei es in erster Linie um die Erzielung einer hohen Rendite ging (versprochene 15,5 % Gewinn pro Jahr).

     

    • Auch die Abrede, dass eine Beteiligung nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften sollte, spricht ebenso für die Annahme einer stillen Gesellschaft wie die dreimonatige Kündigungsfrist ihrer Beteiligung.

     

    • Es ist weder der unterzeichneten Beitrittserklärung noch den Auszügen aus dem Gesellschaftsvertrag der US Corporation eine klare und eindeutige Regelung zu entnehmen, dass die Beteiligung an eine bestimmte zivilrechtliche Form, hier des Aktienerwerbs, geknüpft war. Der dort verwendete Begriff des „Shareholders“ ist in seiner Übersetzung offen. Er kann mit Aktionär aber auch mit Anteilseigner oder einfach Gesellschafter übersetzt werden, so dass sich hieraus nicht zwingend ein Schluss auf die Beteiligung als Gesellschafter in Form des Aktionärs ergibt.

     

    • Es kommt hinzu, dass auch keine Nachweise dafür vorgelegt werden konnten, dass Aktien übereignet wurden. Auch die Einreichung eines Business Reports bedeutet nur, dass die A-Corporation überhaupt als Gesellschaft registriert war.

     

    • Gegen eine Aktienbeteiligung spricht auch, dass bei der A-Corporation keine Kapitalerhöhungen in Relation zum eingesammelten Beteiligungskapital nachvollziehbar sind, obwohl die Gesellschaft offenbar Beteiligungskapital in einer Größenordnung eingesammelt hat, das wesentlich über dem Nennwert ihrer Aktien lag. Nach der internen Korrespondenz der A-Corporation mit ihrem deutschen Rechtsanwalt ging man auch bei der A-Corporation intern davon aus, dass über die Beitrittserklärungen Beteiligungen geschaffen wurden, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt dem Typus einer deutschen typisch stillen Gesellschaft entsprechen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die wirtschaftliche Ausgestaltung spricht daher für das Vorliegen einer typisch stillen Beteiligung. Dies ist dann auch für die Besteuerung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG maßgeblich. Verbliebene Unklarheiten in Bezug auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Form gehen bei diesem Auslandssachverhalt gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 AO zulasten der Kläger.

     
    Quelle: ID 44160686