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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen nicht zusätzlich auch Schenkungsteuer aus

    | Sowohl offene als auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind tatbestandlich keine freigebigen Zuwendungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG. Die sich durch die Gewinnminderung der Kapitalgesellschaft ergebenden Folgen werden bei der Kapitalgesellschaft durch § 8 Abs. 3 S. 2 KStG und beim Gesellschafters durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG geregelt ( FG Niedersachsen 8.6.15, 3 K 72/15, Rev. BFH II R 32/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG Niedersachsen folgt der Linie der BFH-Rechtsprechung. Seit Jahren tragen die Finanzverwaltung und die Finanzrechtsprechung einen Streit um die Rechtsfrage aus, ob offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder diese nahe stehenden Personen neben den ertragsteuerlichen auch schenkungsteuerliche Folgen auslösen können.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Entscheidung zum Thema vGA und Schenkungsteuer liegt auch vom FG Münster (22.10.15, 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH II R 54/15) vor. Dort ging es um überhöhte Mietzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter.

     

    Unabhängig davon ist von der Rechtsprechung bislang ausdrücklich offen gelassen worden, ob es Fälle geben kann, in denen ein- und derselbe Lebenssachverhalt tatbestandlich sowohl der Einkommen- als auch der Schenkungsteuer unterliegt, und in welchem Verhältnis die beiden Steuerarten in solchen Fällen stehen (vgl. dazu BFH 12.9.11, VIII B 70/09, BFH/NV 12, 229 Rz. 19). Möglicherweise tun sich hier in Zukunft noch weitere Problemfelder in diesem Spannungsverhältnis zwischen Ertrags- und Schenkungsteuern auf.

     
    Quelle: ID 44392380