Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Pensionszusagen

    FG Berlin-Brandenburg wendet sich gegen die BFH-Rechtsprechung zur Überversorgung

    | Erteilt ein bilanzierendes Unternehmen dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75% der letzten Aktivbezüge beträgt („Überversorgung“), kann es die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. Das FG wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des BFH und die gegenwärtige Praxis der Finanzverwaltung ( FG Berlin-Brandenburg 2.12.14, 6 K 6045/12, Rev. BFH I R 4/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein festes monatliches Ruhegehalt von 6.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesichert. In seinem letzten aktiven Jahr als Angestellter arbeitete der Geschäftsführer nur noch in Teilzeit. Dadurch reduzierte sich sein monatliches Gehalt um ein Drittel. Bei Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis standen ihm neben der betrieblichen Versorgung noch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer von der GmbH abgeschlossenen Direktversicherung zu. Die GmbH stellte in den Streitjahren in ihren Bilanzen Rückstellungen ein, die die Versorgungszahlungen in voller Höhe berücksichtigten.

     

    §6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 sieht vor, dass Werterhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfanges ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen sind, wenn sie eingetreten sind. Ausdrücklich erfasst sind somit diejenigen Fälle, in denen bspw. die zugesagte Pensionsleistung von zukünftigen Gehaltssteigerungen abhängig gemacht wird.

     

    Das FG hat zudem erhebliche Bedenken an der Überversorgungsrechtsprechung des BFH. Diese orientiert sich an unzutreffenden Prämissen und findet keine Stütze im Gesetz. Die Berechnungsweise nutzt zudem unklare Parameter, die - ausgehend vom Zweck der Rechtsprechung - zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Die Rechtsprechung des BFH führt zudem bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit - wie im Streitfall - zu einer vermeintlichen Überversorgung des Zusageempfängers.

     

    Der BFH muss nun u.a. folgende Fragen klären:

     

    • Ist eine Überversorgung immer anzunehmen, wenn die zugesagten Pensionsleistungen sowie die sonstigen Rentenanwartschaften - die ggf. auch bei einem früheren Arbeitgeber erworben wurden - zusammen mehr als Dreiviertel der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge betragen?

     

    • Wie ist der Versorgungsbedarf beim Übergang zur Altersteilzeit zu ermitteln?
    Quelle: ID 43574997