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  • · Nachricht · Musterverfahren

    Mal wieder: Steuerfreie Abgeordnetenpauschale für alle?

    | Vor dem FG Niedersachsen (7 K 128/15) ist erneut ein Verfahren zur steuerfreien Abgeordnetenpauschale in Höhe von 50.448 EUR anhängig. Diesmal macht ein Steuerpflichtiger mit selbstständigen Einkünften geltend, das der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sei. |

     

    Das letzte Verfahren zog sich durch alle Instanzen bis hin zum EGMR. Dort waren beide Beschwerden (7258/11 und 7227/11) zur Anwendung der Abgeordnetenpauschale nach § 3 Nr. 12 EStG auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nicht-selbstständiger (!) Tätigkeit zurückgewiesen worden. Das BVerfG (26.7.10, 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08) hatte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verfahrensruhe mit Rücksicht auf ein vor dem EGMR betriebenes Verfahren hatte der BFH (10.5.12, X B 183/11) nicht gewährt.

     

    Die Beschwerdeführer hatten damals vorgetragen, dass sie als Arbeitnehmer berufsbedingte Auswendungen, die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinausgehen, nur in dem Umfang steuerlich geltend machen können, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Mit ihren Klagen wollten sie erreichen, dass ihnen ebenfalls Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit pauschal anerkannt werden, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten herzustellen.

     

    Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, da die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt seien. Dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten, lasse sich durch die besondere Stellung des Abgeordneten rechtfertigen.

     

    Der Abgeordnete entscheide über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandates grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler. Dies betreffe auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nehme. Die pauschale Erstattung solle Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden. Diese würden beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch auftreten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten. Die Abgeordnetenpauschale, so das Gericht, entspreche weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beschwerden zur Abgeordnetenpauschale vom EGMR abgewiesen (DStV 10.7.14)
    Quelle: ID 43625876