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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlte Zuschüsse zu deren privaten Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn

    | Nach Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich um Sachlohn, wenn der Arbeitgeber mit Zahlungen an seine Arbeitnehmer deren Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung bezuschusst, wenn seine Arbeitnehmer diese Zahlungen ‒ wie im Streitfall ‒ nur dann beanspruchen können, wenn sie eine entsprechende Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen haben, und nur soweit diese Zuschüsse die von ihnen gezahlten Beiträge für die Zusatzkrankenversicherung nicht übersteigen. Solche Sachbezüge bleiben gemäß § 8 Abs. 2 S. 11 EStG außer Ansatz, wenn die Zuschüsse insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen ( FG Mecklenburg-Vorpommern 16.3.17, 1 K 215/16 ; Rev. BFH VI R 16/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht (vgl. BFH 11.11.10, VI R 27/09, BStBl II 11, 386). Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist daher die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch eine vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossene Krankenversicherung Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann (vgl. BFH 14.4.11, VI R 24/10, BStBl II 11, 767; FG Sachsen 16.3.16, 2 K 192/16, EFG 16, 1087). Ob es sich bei Beiträgen eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer um Sachbezüge handelt, ist allerdings umstritten.

     

    Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollen Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers als Barlohn qualifiziert werden können ‒ und ist die 44 EUR-Grenze nicht anzuwenden ‒ wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ‒ wirtschaftlich betrachtet ‒ die Beiträge für die Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Hieran soll sich nach deren Ansicht auch durch das Urteil des BFH vom 14.4.11 (a.a.O.) nichts geändert haben (BMF 10.10.13, IV C 5-S 2334/13/10001, BStBl I 13, 1301). Es bleibt abzuwarten, ob sich die bürgerfreundlichere Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern im Revisionsverfahren durchsetzt.

     

    PRAXISHINWEIS | Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind im Hinblick auf das Besprechungsurteil Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 44783758