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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Führen Versand- und Handlingskosten bei der Bewertung von Sachbezügen zum Überschreiten der 44-EUR-Freigrenze?

    | Werden Waren direkt von einem Dritten an die Arbeitnehmer versandt, sind die Versand- und Handlingskosten in die Bewertung von Sachbezügen und in die Freigrenze von 44 EUR mit einzubeziehen ( FG Baden-Württemberg 4.8.16, 10 K 2128/14, Rev. BFH VI R 32/16, Einspruchsmuster). |

     

    Das FG ist der Auffassung, dass es sich - aus Sicht des Empfängers - bei der Versandkosten- und Handlingspauschale um Nebenkosten der Anschaffung der jeweiligen Gegenstände und Güter handelt. Der Arbeitnehmer sei nicht nur um den Warenwert, sondern auch um den Wert der Beförderung als Dienstleistung bereichert. Selbst wenn man hilfsweise von zwei unterschiedlichen Sachbezügen ausginge (Erwerb der Ware einerseits und der Inanspruchnahme der Transportdienstleistungen zum Haus des Arbeitnehmers andererseits), so seien doch beide Sachbezüge monatlich zusammenzurechnen, wodurch ebenfalls die Sachbezugsgrenze von 44 EUR überschritten würde.

     

    PRAXISHINWEIS | Die praktische Bedeutung liegt in der Lohnsteuerhaftung für den Arbeitgeber (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zu den Lohneinnahmen zählen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG auch die nicht in Geld bestehenden Sachbezüge (insbesondere Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), die mit den um übliche Preisnachlässe geminderten ortsüblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind. Sie bleiben jedoch nach Satz 11 dann außer Ansatz, wenn die Vorteile - nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte - insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen. Da es sich um eine Freigrenze handelt, löst schon ein geringfügiges Überschreiten die Lohnsteuerpflicht aus.

     
    Quelle: ID 44427065