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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Übernahme von Steuerschulden des Organträgers ist eine vGA

    | Die Bildung einer Rückstellung bei der Organgesellschaft für die Haftung von Steuerschulden des Organträgers ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (FG Münster 12.1.17, 9 K 3999/13, Rev. I R 78/16). |

     

    Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO in Haftung genommen. Dafür bildet sie eine Rückstellung. Das FA rechnet den Rückstellungsbetrag außerbilanziell hinzu. Das FG bestätigt die Hinzurechnung, da eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. § 8 Abs. 3 S. 2 EStG vorliegt.

     

    Die Organgesellschaft wird mit einer Verbindlichkeit belastet. Der Organträger hat die Pflicht, die laut Gewinnabführungsvertrag zugeordneten Gewinne ordnungsgemäß zu versteuern. Da dies nicht erfolgt ist, hat er seine Finanzierungsverantwortung gegenüber seiner Schwesterngesellschaft verletzt. Der Organgesellschaft ist das Verhalten des Organträgers zuzuordnen, wodurch eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis besteht.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FA hat die außerbilanzielle Hinzurechnung eigentlich über § 10 Nr. 2 KStG vorgenommen, wonach auch die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abziehbar sind. Über das Wort „auch“ sah das FA eine Möglichkeit, die Haftung für die KöSt zu berücksichtigen, da die Besteuerung der Gewinne der Organgesellschaft über den Organträger erfolgt. Das FG lehnte das ab. Haftungsschulden haben eine andere Rechtsgrundlage als Steuerschulden und werden von § 10 Nr. 2 KStG nicht mit erfasst. Die Revision ist zugelassen, da es bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob Haftungsschulden nach § 73 AO den steuerlichen Gewinn der Organgesellschaft mindern dürfen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44495650