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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Erträge aus Kurssicherungsgeschäften sind nicht in die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen einzubeziehen

    | Vermögensmehrungen aus Devisentermingeschäften, die im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung zur Kurssicherung abgeschlossen wurden, sind nicht bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibenden Veräußerungsgewinns einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn das Sicherungsgeschäft in eine bilanzielle Bewertungseinheit mit dem Erwerb, dem Innehaben und der Veräußerung der Anteile einbezogen war (FG Berlin-Bandenburg 10.2.16, 11 K 12212/13; Rev. BFH I R 20/16 ; Einspruchsmuster ). |

     

    Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg erstreckt sich die Steuerfreistellung für Veräußerungsgewinne gemäß § 8b EStG nur auf Erlöse aus dem Grundgeschäft. Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung des Kaufpreises bleiben bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns außen vor. Man darf gespannt sein, ob der BFH das auch so sieht. Bislang sind weder die Bedeutung von Bewertungseinheiten i. S. der §§ 254 HGB, 5 Abs. 1a EStG im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 8b KStG noch die Berücksichtigung von Währungskurs-Sicherungsgeschäften (mit positivem oder negativem Ergebnis für den Steuerpflichtigen) in diesem Zusammenhang höchstrichterlich geklärt.

     

    PRAXISHINWEIS | Bis zur Entscheidung des BFH sollten weiterhin Erträge aus Kurssicherungsgeschäften in die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen einbezogen werden. Bei negativen Entscheidungen der Finanzämter sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 44278304