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  • · Nachricht · Kleinunternehmer

    Schuldet der Aussteller oder der Empfänger einer Gutschrift die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer?

    | Rechnet der Leistungsempfänger mittels Gutschrift mit Umsatzsteuer gegenüber einem Kleinunternehmer ab, schuldet der Kleinunternehmer diese zu Unrecht ausgewiesene Steuer - jedenfalls dann, wenn der Kleinunternehmer den Gutschriften nicht widerspricht und sie sogar unterschrieben zurückschickt (FG Münster 9.9.14, 15 K 2469/13 U; Revision zugelassen). |

     

    Geklagt hatte eine Kleinunternehmerin, bei der wegen Kontrollmitteilungen eine Außenprüfung stattgefunden hatte. Von ihrem Geschäftspartner hatte sie für ihre Vermittlungsleistungen Gutschriften mit Umsatzsteuer erhalten und unterschrieben zurückgeschickt. Damit habe sie sich - so das FA - die Gutschriften „zu eigen gemacht“, sodass sie die Steuer nach § 14c Abs. 1 S. 1 i.V mit § 13 a Abs. 1 Nr. 4 UStG schulde.

     

    Das sah das FG nach einem Ausflug durch die widersprüchliche Kommentarliteratur genauso. Wenn der Kleinunternehmer den Gutschriften nicht widerspricht, sondern sie sogar unterzeichnet zurückschickt, dann ist er als Empfänger der Gutschrift Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen USt. Denn durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften gibt er zu erkennen, dass er der Gutschrift zustimmt und sie sich zu eigen macht. Dadurch wird er Aussteller der Gutschrift und Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit § 14c Abs. 2 UStG.

     

    PRAXISHINWEISE | Das FG weist darauf hin, dass der unberechtigte Steuerausweis nicht voraussetzt, dass die Rechnung/Gutschrift alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer reichen (BFH 17.2.11, V R 39/09, BStB I 11, 734).

     

    Zu der Frage, ob auch Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen unter § 14c Abs. 2 S. 2 UStG fallen, ist ein Verfahren beim BFH (XI R 46/13) anhängig.

    Quelle: ID 43062852