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  • · Fachbeitrag · Kfz-Steuer

    Angaben der Zulassungsbehörde sind Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Kfz-Steuer

    Die in der Zulassung erfolgten Feststellungen sind bindend für die Festsetzung der Kfz-Steuer (FG Niedersachsen 30.6.16, 14 K 16/16, Rev. II R 28/16).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Hierfür erwarb er eine Sattelzugmaschine, die als „LOF.Zugm.Ackerschlepper“ mit dem Fahrzeugklassenschlüssel 89 und dem Aufbauschlüssel 1000 ausgewiesen wurde. Er beantragte eine Kfz-Steuer-Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Sie wurde vom Hauptzollamt verwehrt, da eine Steuerbefreiung für Sattelzugmaschinen ausgeschlossen ist. Der Kläger verwies auf den Fahrzeugklassenschlüssel, wonach eine Steuerbefreiung möglich ist. Das FG gab der Klage statt.

     

    Erläuterungen

    Zugmaschinen, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, sind von der Kfz-Steuer befreit. Zugmaschinen sind überwiegend zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von Anhängern oder auswechselbaren Geräten geeignet. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Sattelzugmaschinen, die Zugmaschinen für Sattelanhänger sind. Eine Steuerbefreiung ist nach materiellem Recht für die Sattelzugmaschine nicht möglich. Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug jedoch als Zugmaschine eingestuft. Das ist aus dem Fahrzeugklassenschlüssel der Zulassungsbescheinigung ersichtlich. Die Zulassungsbescheinigung ist ein Grundlagenbescheid für die Kfz-Steuer. Er hat Bindungswirkung für den Folgebescheid, selbst wenn er rechtswidrig ist. Dem Hauptzollamt steht keine eigene Prüfungskompetenz zu.

    Quelle: ID 44290138