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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Gewinnerhöhung infolge einer durch Betriebsaufgabe verursachten Auflösung eines IAB begünstigt?

    | Die Wirkung des Abzugsbetrags nach § 7g EStG n.F. erschöpft sich in einer zinslosen Steuerstundung. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG n.F. wird nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. im VZ der Bildung außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend rückgängig gemacht. Er wirkt sich also nicht auf einen (späteren) Veräußerungsgewinn aus ( FG Niedersachsen 12.11.14, 3 K 3/13 ; Rev. BFH X R 16/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach ständiger BFH- Rechtsprechung erhöhte der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungsgewinn oder Betriebsaufgabegewinn. Das FG Niedersachsen hat dies jetzt für die ab VZ 2007 geltende Neufassung des § 7g EStG abgelehnt, weil der IAB nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend rückgängig zu machen ist. Er wirke sich also schon sachlich nicht auf den Veräußerungsgewinn aus. Außerdem geschehe die Gewinnerhöhung in dem Jahr, in dem die Gewinnminderung erfolgt sei, nicht im Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe.

     

    PRAXISHINWEIS | Überraschenderweise hat der BFH trotz der auf den ersten Blick überzeugenden Begründung des FG den Fall über die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde an sich gezogen und die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob er diese Rechtsfrage nur klarstellend höchstrichterlich entscheiden oder neue Rechtsgrundsätze aufstellen will.

     
    Quelle: ID 43820584