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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Behandlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes

    | Unter dem „Anteil am Verlust der KG“ i. S. v. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ist nach der bisherigen FG-Rechtsprechung nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft ergibt. Außerbilanzielle Korrekturen ‒ auch solche nach § 7g EStG ‒ berühren danach weder die Steuerbilanz der Kommanditgesellschaft noch die steuerlichen Kapitalkonten der Kommanditisten. Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag ist bei der Ermittlung des für die Anwendung von § 15a EStG maßgeblichen Kapitalkontos des Kommanditisten nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa FG Münster 14.8.19, 13 K 2320/15 F, EFG 19, 1676; 13.4.22, 13 K 141/20 F, EFG 22, 1448; Rev BFH IV R 10/22 ). Dieser Rechtsprechung ist aktuell auch das FG Niedersachsen gefolgt (19.9.23, 13 K 46/20; Rev. BFH IV R 28/23, Einspruchsmuster ). |

     

    Zur Begründung verweisen die FGe darauf, dass der Gewinnanteil des Gesellschafters erst nach Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 15a EStG und damit auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung um den Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG zu erhöhen sei. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG stelle weder einen handels- noch einen steuerrechtlichen Bilanzposten dar mit der Folge, dass er außerhalb der Bilanz zu erfassen sei. Der Hinzurechnungsbetrag könne daher weder Einfluss auf das Betriebsvermögen der Gesellschaft noch auf die Außenhaftung des Gesellschafters und damit auch nicht auf dessen Kapitalkonto i. S. v. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG haben. Die außerbilanzielle Erfassung des Investitionsabzugsbetrags sei auch sachgerecht, denn sie gewährleiste, dass der Investitionsabzugsbetrag im VZ seiner Bildung unabhängig von der Entwicklung des für den Gesellschafter geführten Kapitalkontos in vollem Umfang gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könne. Umgekehrt folge hieraus jedoch zugleich, dass die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags im Investitionsjahr nicht zur Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens nach § 15a EStG führe.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtslage ist unklar und wird erst in den anhängigen Revisionsverfahren geklärt. Bis dahin sollten steuerliche Berater weiterhin gegen betroffene Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die angeführten Revisions-Az. das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: ID 49988248