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  • · Nachricht · Insolvenzverfahren

    Ein Geschäftsführer haftet für Steuern der GmbH bei grober Pflichtverletzung

    | Gewährt die Finanzverwaltung Zahlungsaufschub gegen das Recht der vorrangigen Befriedigung, müssen geänderte Verhältnisse unverzüglich angezeigt werden. Wer dagegen als GmbH-Geschäftsführer verstößt, haftet nach § 69 AO. Denn der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Mittel der Gesellschaft so zu verwalten, dass künftige Steuerzahlungen rechtzeitig beglichen werden können. Es reicht nicht aus, erst die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel für eine Tilgung einzusetzen (FG Düsseldorf 22.11.16, 4 K 1746/16 H). |

     

    Kläger ist der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH. Der GmbH wurde seit 1999 ein laufender Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben bewilligt. Für die Einfuhr von Waren aus dem Zeitraum 31.1. bis 25.2.11 war Einfuhrumsatzsteuer i. H. von rund 115.000 EUR entstanden. Bereits im Zeitpunkt der Wareneinfuhr war dem Geschäftsführer die prekäre wirtschaftliche Situation der GmbH bekannt. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde zum 16.3.11 fällig. Darauf hat der Geschäftsführer beim Insolvenzantrag hingewiesen. Am 1.3.11 beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das am 1.7.11 eröffnet wurde. Die GmbH konnte den Betrag nicht mehr begleichen. Die Finanzverwaltung erließ einen Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer.

     

    PRAXISHINWEIS | Reichen die vorhandenen Mittel nicht zur Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten aus, sind auch die Steuerschulden nur quotal zu befriedigen. Die Haftung nach § 69 AO beschränkt sich dann ebenfalls auf diese Quote. Im vorliegenden Fall greift dieser Grundsatz jedoch nicht, da durch den vereinbarten Zahlungsaufschub der Zollverwaltung das Recht auf vorrangige Befriedigung eingeräumt wurde. Der Geschäftsführer haftet für die gesamte Einfuhrumsatzsteuer von rd. 115.000 EUR.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44444153