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  • · Nachricht · Insolvenz

    Die Einkommensteuer auf laufende Gewinne einer Personengesellschaft als Masseverbindlichkeit

    | Die Einkommensteuer, die aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultiert, an der der Insolvenzschuldner beteiligt ist, ist Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO, wenn die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehört (FG Schleswig-Holstein 28.11.13, Rev. BFH X R 26/14). |

     

    Der Insolvenzschuldner war schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einer GbR beteiligt gewesen, die aus etwa 70 Gesellschaftern bestand und deren Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Pflegeleistungen bestand. Die Gewinnanteile der Gesellschafter wurden auf der Grundlage der jeweils erzielten Umsätze abzüglich der durch diese verursachten Kostenanteile ermittelt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens behielt der Insolvenzschuldner diese Tätigkeit mit Kenntnis des Insolvenzverwalters, der Kläger im vorliegenden Verfahren war, bei; der Kläger zog den seiner Meinung nach pfändbaren Teil des Gewinnanteils des Insolvenzschuldners zur Masse. Das beklagte FA behandelte die aus den Gewinnanteilen resultierende Einkommensteuer, die die zur Masse gelangten Beträge überstieg, als Masseverbindlichkeiten. Dagegen wehrte sich der Kläger.

     

    Das FG hat die Sichtweise des FA bestätigt und die Klage abgewiesen: Es entspricht einhelliger Ansicht, dass die Einkommensteuer, die aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultiert, an der der Insolvenzschuldner beteiligt ist, zur Insolvenzmasse gehört, sofern die Beteiligung sich in der Insolvenzmasse befindet. In diesem Fall wird die Steuerforderung „in anderer Weise“ i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO im Zusammenhang mit der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründet. Da die Beteiligung vorliegend zur Insolvenzmasse gehört hat, sind die entsprechenden Verwaltungs- und Verfügungsrechte nach der Insolvenzeröffnung vom Kläger als Insolvenzverwalter ausgeübt worden, die Beteiligung hat also zum Verwaltungs- und Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters gehört. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Beteiligung aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Vielmehr hat der Kläger die seiner Meinung nach pfändbaren Beträge zur Masse gezogen und sogar versucht, entsprechende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Daran zeigt sich, dass der Kläger selbst stets davon ausgegangen ist, dass die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehört hat.

     

    Die Steuerfestsetzungen zu Lasten der Masse ist der Höhe nach nicht auf den tatsächlich zur Masse gelangten Betrag begrenzt. Da die Einkommensteuer aus insolvenzrechtlichen Gründen insgesamt als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang entsprechende Erlöse tatsächlich zu Masse gelangt sind. Der Kläger kann mit dem Einwand, er müsse Erträge versteuern, die er nicht erlangt habe, nicht gehört werden. Denn grundsätzlich haben die Erträge aus der Beteiligung dem Kläger in voller Höhe zugestanden. Zwar hat er dem A gemäß § 850i ZPO einen gewissen Teil für dessen Lebensführung belassen müssen. Der Kläger hat es aber vorliegend selbst in der Hand gehabt, höhere Beträge zur Masse zu ziehen. Stattdessen hat er jedoch insbesondere auch die rechnerisch auf die Erträge entfallende Einkommensteuer dem A überlassen und dabei nicht überprüft, ob A die Gelder auch zweckentsprechend einsetzte.

    Quelle: ID 42984131