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  • · Nachricht · Haushaltsnahe Leistungen

    Keine Steuerbegünstigung nach § 35a EStG für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge

    | Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) kann nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg nicht für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge in Anspruch genommen werden. Danach fehlt es insbesondere am einem gemäß § 35a Abs. 4 S. 1 EStG notwendigen Haushaltsbezug der Handwerkerleistungen ( FG Berlin-Brandenburg 25.10.17, 3 K 3130/17, Rev. BFH VI R 50/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall waren den Klägern von der Gemeinde Aufwendungen (Vorausleistung für die Finanzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands) für den Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße auferlegt worden. Vergeblich machten sie den Lohnanteil in Höhe eines geschätzten Anteils von 50% als Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen beim FA geltend. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG sah zwar in dem Straßenbau keine schädliche Neuherstellung, sondern eine Modernisierung (anders als im Erschließungsbeitragsrecht). Entgegen der Auffassung des BMF (9.11.16, IV C 8-S 2296-b/07/10003:008; BStBl II 16, 1213, Rz. 22) stand auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Im Gegensatz zur Grundstückszufahrt und zu den Hausanschlüssen an die Ver- und Entsorgungsleitungen fehlte jedoch nach Auffassung des FG einer Straße die für die Gewährung der Steuervergünstigung notwendige Haushaltsbezogenheit.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtslage ist umstritten. So hat etwa das FG Nürnberg (24.6.15, 7 K 1356/14, EFG 16, 294, rkr) entschieden, dass es sich bei der Erneuerung einer Straße nebst Gehweg sowie der Zuleitungen für Wasser, Abwasser und Internet im Rahmen eines Straßenausbaus um Handwerkerleistungen handelt, für die die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 S. 1 EStG zu gewähren ist. Diese Leistungen werden danach bei einem räumlich-funktionalen Verständnis des Haushalts i. S. des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG „in“ einem Haushalt erbracht. Im vorliegenden Verfahren sollen aber nun die streitigen Rechtsfragen mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (vgl. dessen Pressemitteilung vom 22.11.17) höchstrichterlich geklärt werden.

     

    Bis dahin sollten Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge, soweit es sich nicht um Werbungskosten handelt, also bezüglich eigengenutzter Häuser bzw. Wohnungen, weiterhin in der Steuererklärung zunächst mit einem geschätzten Arbeitskostenanteil von mindestens 50 % als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Bei zu erwartender Ablehnung sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Bei positivem Ausgang des Revisionsverfahrens wäre noch daran zu denken, ggf. bei der Gemeinde eine konkrete Kostenaufteilung anzufordern, da die Arbeitskosten einen höheren Anteil als 50 v.H. ausmachen könnten (so Anmerk. Weinschütz, EFG 18, 42, 46).

     
    Quelle: ID 45199302