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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Mindert eine Instandhaltungsrücklage die Grunderwerbsteuer?

    | Ist die Instandhaltungsrücklage Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn das Objekt bei einer Zwangsversteigerung erworben wurde? ( FG Sachsen 2.4.14, 2 K 1663/13 Rev. BFH II R 27/14 ) |

     

    Streitig ist, ob Instandhaltungsrücklagen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer fallen, wenn das Objekt bei einer Zwangsversteigerung erworben wurde. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren der Grunderwerbsteuer. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gelten dabei als Gegenleistung das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Die Instandhaltungsrücklage gehört jedoch nicht ohne weiteres zu den Rechten im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG. Daher ist davon auszugehen, dass im Falle des Erwerbes von Wohneigentum im Wege der Zwangsversteigerung anders als beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eine bestehende Instandhaltungsrücklage die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht mindert.

    Quelle: ID 43040346