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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Die Grunderwerbsteuer wird nach § 16 Abs. 1 GrdErwStG aufgehoben, wenn ein Grundstückskaufvertrag rückgängig gemacht wird und der Veräußerer dabei seine ursprüngliche Stellung rechtlich und wirtschaftlich vollständig zurück erhält (FG Hamburg 1.2.16, 3 K 130/15, Rev. II R 10/16).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin schloss mit einer GmbH einen Kaufvertrag über ein Gebäude, das auf fremden Grund und Boden erbaut wurde und von der GmbH insgesamt weiter vermietet wurde. Laut Vertrag sollte ein Eintritt in den Mietvertrag erfolgen. Wegen späterer Unstimmigkeiten zu dem zu übernehmenden Mietvertragskonditionen wurde der Kaufvertrag einige Monate später aufgehoben. In derselben notariell beurkundeten Vereinbarung erwarb eine Muttergesellschaft der Klägerin stattdessen 94 % des Stammkapitals der A-GmbH. Der Kläger beantragte die Aufhebung der bereits festgesetzten Grunderwerbsteuer.

     

    Das FA lehnte den Antrag ab, da die Klägerin statt dem Gebäude eine beherrschende Beteiligung an der GmbH erworben hat, die das Gebäude hält. Das FG gab jedoch der Klage statt.

     

    Anmerkungen

    Der Kaufvertrag wurde vor Übertragung des Eigentums an dem Gebäude auf den Kläger innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht. Dabei entlassen sich die Vertragspartner gegenseitig aus ihren vertraglichen Verpflichtungen, wodurch der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung unverändert zurück erhält. Erfolgt im selben Schritt eine Weiterveräußerung, wodurch dem ursprünglichen Erwerber trotzdem eine Verwertung des Grundstücks ermöglicht wird, ist eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer nicht möglich. In diesem Fall wurde jedoch statt dem Gebäude eine Beteiligung an der GmbH erworben. Da diese nicht mind. 95 % beträgt (sog. Vereinigung in einer Hand), ist eine vollständige Beherrschung der GmbH und damit auch eine Verfügung über das Gebäude ausgeschlossen. Es entsteht wegen Unterschreitens der 95-%-Grenze keine Grunderwerbsteuer aus dem Anteilserwerb.

     

    Praxishinweis

    Die Rückabwicklung muss so erfolgen, dass alle Bedingungen aus dem Erwerbsvorgang rückgängig gemacht werden. Veräußerer und Erwerber sind so zu stellen, als ob es den Kaufvertrag nie gegeben hätte. Erfolgt die Rückabwicklung innerhalb der Frist von zwei Jahren ab Entstehung der Steuer, ist nur auf Antrag die Aufhebung der Steuer möglich. Bereits geleistete Grunderwerbsteuer wird dann sogar erstattet.

    Quelle: ID 44181507