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  • · Nachricht · Gratis-Einspruchsmuster (Juli 2014)

    Steuerliche Anerkennung umgekehrter Familienheimfahrten als Werbungskosten

    | Nach Ansicht des FG Münster können umgekehrte Familienheimfahrten (also wenn z.B. die Ehefrau den auswärts tätigen Ehemann am Wochenende besucht) beim berufstätigen Ehegatten als Werbungskosten anzuerkennen sein (FG Münster 28.8.13, 12 K 339/10 E; Nachricht vom 16.6.14). Die Finanzverwaltung sieht das anders und versagt den Werbungskostenabzug komplett. Der Sachverhalt liegt nun zur Entscheidung beim BFH (VI R 22/14), der klären muss, ob Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten des Steuerpflichtigen zum Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen wegen beruflicher Unabkömmlichkeit des Steuerpflichtigen („umgekehrte Familienheimfahrten“) als Werbungskosten im Rahmen der Auswärtstätigkeit des Steuerpflichtigen nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigt werden können? |

     

    Hier geht es zum Einspruchsmuster.

    Quelle: ID 42774358