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  • · Nachricht · Erhaltungsaufwand

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

    | Eine Einbauküche ist trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut. Die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche sind allerdings als Gesamtheit zu sehen

    (FG Schleswig-Holstein 28.1.15, 2 K 101/13, Rev. BFH IX R 14/15, Einspruchsmuster). |

     

    Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbstständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher schon vorhandenen Bestandteile sind daher sofort abzugsfähig. Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt.

     

    Das FG hat die Revision zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da es mit seiner Auffassung möglicherweise von der in BFH (30.3.90 ,IX R 104/85) vertretenen Auffassung des BFH abweicht.

    Quelle: ID 43319207