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  • · Nachricht · Erbschaftsteuergesetz

    Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes 2009 auf Erbfälle vor Ablauf der Fortgeltungsanordnung

    | Ein Gesetz, das das BVerfG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, für das aber befristete Fortgeltung besteht, ist auf Altfälle weiter anzuwenden. Im Fall des Erbschaftsteuerrechts ist dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer ( FG Hamburg 28.4.17, 3 K 293/16, NZB BFH II B 108/17). |

     

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der Auffassung im Schrifttum ist allein auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, in dem sich der zu besteuernde Sachverhalt verwirklicht hat. Dies war im Streitfall der Eintritt des Erbfalls 2013. Dass die Steuer erstmalig 2015 festgesetzt wurde, ist unerheblich. Aufgrund der Fortgeltungsanordnung bis 30.6.16 war das ErbStG 2009 daher unzweifelhaft anwendbar. Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Fortgeltungsanordnung und der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen hat das FG ebenfalls nicht geteilt und eine erneute Vorlage des ErbStG an das BVerfG abgelehnt.

    Quelle: ID 45070291