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    Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG pauschal mit 0,03 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Entfernungskilometer im Monat und nicht lediglich für jede einzelne Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen ( FG Düsseldorf 24.7.14, 11 K 1586/13 F, EFG 14, 1770; Rev. BFH III R 25/14). |

     

    PRAXISHINWEIS | Bis auf Weiteres sollten Freiberufler weiterhin auf einer Einzelbewertung des Zuschlags bestehen. Dieses gegenstehende Urteil steht im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung zur korrespondierenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG (BFH 4.4.08, VI R 85/04, BStBl. II 08, 887; siehe auch FG Düsseldorf 12.7.10, 11 K 2479/09, EFG 11, 35). Wird danach der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist hier eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang für die Gewinneinkünfte eine taggenaue Berechnung des Zuschlages in § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6 S. 3 EStG in Betracht kommt, ist vom BFH bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Bis dahin sind Einspruch und Klage geboten.

    Quelle: ID 43208306